VAE: Betriebsstättendefinition und neues Körperschaftsteuersystem

Am 09.12.2022 veröffentlichte das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ein Gesetz über die Besteuerung von Unternehmen und Körperschaften. Damit wird ein neues Körperschaftsteuersystem in den VAE eingeführt. Es enthält unter anderem eine Betriebsstättendefinition. Die Neuerungen gelten für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.06.2023 beginnen.

Betriebsstättendefinition

Als Betriebsstätte gelten ein fester Geschäftssitz oder eine Vertreterbetriebsstätte. Das Gesetz enthält auch eine Klausel über Betriebsstätten im Baugewerbe und eine Liste von Tätigkeiten, die nicht als Betriebsstätte gelten, wenn sie vorbereitenden oder unterstützenden Charakter haben. Eine Antifragmentierungsregel ist ebenfalls Teil der Betriebsstättendefinition. Die Regelung sieht schließlich auch eine Befreiung für Investmentmanager vor, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründen.

Auch durch andere Formen der Verbindung zu den VAE kann eine Betriebsstätte entstehen. Diese Formen sind jedoch nicht definiert und werden durch einen Ministerialbeschluss festgelegt.

Körperschaftsteuer

Für Unternehmen in den VAE soll nun grundsätzlich ein Steuersatz von 9 Prozent anzuwenden sein. Ein Steuersatz von 0 Prozent gilt für steuerpflichtige Einkünfte, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Der Schwellenwert wird durch einen Ministerialbeschluss festgelegt und beträgt laut den FAQ voraussichtlich 375.000 VAE-Dirham.

Während das Finanzministerium zuvor angedeutet hatte, dass für große multinationale Unternehmen, die der zweiten Säule des BEPS-Projektes (BEPS 2.0) unterliegen, ein höherer Steuersatz gelten könnte, enthält das Körperschaftsteuergesetz keine Angaben hierzu. In den FAQ wird jedoch die Absicht der VAE bekräftigt, diese Regeln zu gegebener Zeit einzuführen.

Handlungsempfehlung

Deutsche Unternehmen sollten prüfen (lassen), ob sie durch ihre Aktivitäten in den VAE dort möglicherweise eine Betriebsstätte begründen. Falls sich dabei ein Betriebsstättenrisiko herauskristallisiert, sind mögliche Handlungsalternativen zu klären und gegeneinander abzuwägen. Der Ministerialbeschluss zu anderen möglichen Formen der Verbindung zu den VAE, die Betriebsstättencharakter haben, bleibt allerdings abzuwarten.