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Krieg in der Ukraine: Arbeitslohnspenden, Beihilfen und Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer


Erleichterungen bis 31.12.2024 verlängert

Mit Schreiben vom 24.10.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine die Schreiben vom 17.03.2022, vom 07.06.2022 und vom 13.03.2023 auch für das Jahr 2024 anzuwenden sind. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitslohnspenden und Beihilfen bzw. Unterstützungen an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmende bis zum 31.12.2024 weiterhin als steuerfreier Arbeitslohn behandelt werden können. 

Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff „Unternehmen“ fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.

Allerdings bleiben diese Arbeitslohnspenden grundsätzlich in der Sozialversicherung beitragspflichtig, da die Zuwendungen nicht an Personen geleistet werden, die durch eine Naturkatastrophe im Inland geschädigt wurden.

Das Schreiben des BMF vom 17.03.2022 finden Sie hier.

Steuerbefreiung

Nach dem Schreiben vom 07.06.2022 sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmende (bzw. deren Angehörige) bis zur Höhe von 600 Euro und ungeachtet der Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.

Das Schreiben des BMF vom 07.06.2022 finden Sie hier.