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Von einem Auslandsaufenthalt können bereits Studierende und Auszubildende sehr profitieren. Sie lernen das Arbeiten in global aufgestellten Teams kennen, erweitern ihre interkulturellen Kompetenzen und erschließen sich spannende internationale Aufgaben. So verbessern sie ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten und damit ihre Chance auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft. Kein Wunder, dass sich diese Form der Entsendung großer Beliebtheit erfreut und sich die Anfragen zur sozialversicherungsrechtlichen Handhabung häufen.
Auslandsstudium
Tania möchte das Austauschprogramm ihrer Hochschule nutzen und zwei Semester in Mailand studieren. Danach wird sie wieder nach Deutschland zurückkehren und dort ihr Studium abschließen. Ihre Familie lebt weiterhin in Deutschland.
Während eines Studiums (ohne Nebenbeschäftigung) in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz besteht in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland fort. Es sollte allerdings mit der Krankenkasse geklärt werden, welche Art der Versicherung (etwa Familien- oder freiwillige Versicherung, Krankenversicherung der Studierenden) vorliegt bzw. in Betracht kommt. Die Leistungen im Gastland richten sich nach dem lokalen Recht.
Diese Grundsätze gelten auch für ein Studium in einem Staat, mit dem ein bilaterales Abkommen zur Sozialversicherung besteht, wie beispielsweise der Türkei. Zusätzlich kann hier allerdings eine Versicherungspflicht im Gastland bestehen.
Tania informiert sich über die Rahmenbedingungen und findet unter anderem heraus, dass sie weiterhin in Deutschland krankenversichert ist. Sie stellt allerdings auch fest, dass sie über die europäische Krankenversicherungskarte nur Anspruch auf Leistungen nach italienischem Recht hat, was unter anderem bedeutet, dass sie die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung selbst tragen müsste. Deshalb wird sie eine private Zusatzversicherung abschließen.
Ist ein Auslandsstudium in einem Drittstaat (ohne bilaterales Abkommen zur Sozialversicherung) geplant, muss die Versicherungspflicht im In- und Ausland individuell geprüft werden. Auch hier empfiehlt es sich, die von der Versicherung abgedeckten Leistungen zu klären und ggf. zusätzlich eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Praktikum im Rahmen eines Hochschulstudiums
Studium im Ausland und Praktikum in Deutschland
Björn studiert am Blekinge Institute of Technology in Schweden und hat sich für sein (laut Studienordnung erforderliches) Zwischenpraktikum erfolgreich bei einem Unternehmen mit Sitz in München beworben. Wird er in Deutschland krankenversicherungspflichtig?
Wer an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben ist und in Deutschland ein Zwischenpraktikum oder ein unentgeltliches Vor-/Nachpraktikum absolviert, das in der ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist in Deutschland von der Krankenversicherung befreit. In diesen Fällen sollte allerdings geklärt werden, ob der ausländische Träger im Krankheitsfall Leistungen erbringt. Wird dagegen für ein Vor- oder Nachpraktikum in Deutschland eine Vergütung bezahlt, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nein, Björn wird nicht in Deutschland versicherungspflichtig.
Praktikum im Ausland während des Studiums
Ob während eines Auslandspraktikums eine Versicherungspflicht im Ausland besteht, hängt vom jeweiligen Recht des ausländischen Staates ab. Eine doppelte Beitragspflicht ist bei Praktika in der EU, dem EWR und der Schweiz ausgeschlossen. Das gilt auch für die meisten Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für alle anderen Konstellationen empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.
Auslandspraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung
Auch während einer Berufsausbildung sind Auslandspraktika möglich und sinnvoll. Allerdings gibt es hier eine zeitliche Beschränkung. Höchstens ein Viertel der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung kann im Ausland absolviert werden. Das Ausbildungsverhältnis mit dem (deutschen) Arbeitgeber besteht während des Auslandspraktikums weiter. Das heißt, der Arbeitgeber schuldet weiterhin die Ausbildungsvergütung und muss die Kosten für den Auslandsaufenthalt tragen. Doch er kann Fördermittel des EU-Programm Erasmus+ beantragen.
Sarah ist bei einer deutschen Gesellschaft als Auszubildende angestellt. Im Rahmen ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin ist ein sechsmonatiges Praktikum bei der Konzernmutter in der Schweiz vorgesehen. Fallen in der Schweiz Beiträge zur Sozialversicherung an?
Aufgrund der Höchstdauer von einem Viertel der vorgesehenen Ausbildungszeit handelt es sich bei einem Auslandspraktikum regelmäßig um eine Entsendung. Damit ist auch während des Auslandsaufenthalts das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Bei Entsendungen in einen EU-/EWR-Staat (Island, Lichtenstein, Norwegen) oder in das Vereinigte Königreich oder die Schweiz fallen im aufnehmenden Staat keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Als Nachweis, dass die deutschen Vorschriften anzuwenden sind, wird regelmäßig eine A1-Bescheinigung benötigt.
Nein, Sarah wird durch das Praktikum nicht in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Sie muss lediglich eine A1-Bescheinigung als Nachweis ihrer Versicherung in Deutschland vorlegen können.
Wenn Deutschland mit dem aufnehmenden Staat ein bilaterales Abkommen zur Sozialversicherung geschlossen hat, kommt es meist ebenfalls nicht zu einer doppelten Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings hilft hier nur der Blick in das jeweilige Abkommen, denn es sind beispielsweise nicht unbedingt alle Zweige der Sozialversicherung abgedeckt.
Bei Auslandspraktika in anderen Drittstaaten besteht ein erhebliches Risiko, dass auch dort eine Sozialversicherungspflicht entsteht und Beiträge doppelt zu entrichten sind.
Handlungsempfehlung
Gerade im Verhältnis zu Drittstaaten ist die Frage, in welchem Staat eine Sozialversicherungspflicht besteht, alles andere als trivial. Doch auch die Leistungsseite sollte nicht vergessen werden. Häufig ist eine zusätzliche private Versicherung sinnvoll. In jedem Fall sollten die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Studiums bzw. eines Praktikums im Ausland sorgfältig geprüft werden. Bei Praktika kommt noch die Frage der korrekten steuerlichen Behandlung hinzu. Hier sind zudem eventuelle arbeitsrechtliche Folgen zu klären. Angesichts der deutlichen Vorteile sollten Arbeitgeber ihre Studierenden und Praktikanten dennoch darin bestärken, Auslandserfahrung zu sammeln, und sie entsprechend unterstützen.
Autorinnen: Ursula Beste, Nancy Adam
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