Kein Scheingeschäft
Anders als das Finanzamt sah der BFH keine Anzeichen dafür, dass ein Scheingeschäft vorliegt. Die Vorinstanz hat nichts festgestellt, was darauf hindeuten könnte, dass die abgeschlossenen Kaufverträge nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ungültig sein sollten.
Kein Fremdvergleich
Allein aufgrund der (geringen) Höhe der vereinbarten Kaufpreise für die Mobiltelefone könne entgegen der im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch vertretenen Auffassung (H 3.45) nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten würden.
Zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten bestand bei Vertragsschluss ein natürlicher Interessengegensatz, erklärt der BFH. Die Arbeitnehmer gaben ihr Eigentum an den Geräten auf und erhielten dafür neben dem Kaufpreis den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Kosten des Mobilfunkvertrags und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigung oder Zerstörung der Geräte trägt.
Daher sei den Kaufverträgen auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Der Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 Euro und 6 Euro stellt somit nach Auffassung des Gerichts keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kaufverträge und die darauf beruhende Übereignung der Geräte seien vielmehr die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, der Klägerin betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen. Insoweit sei es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchem Kaufpreis die Klägerin die Mobiltelefone erworben habe.
Der BFH räumt ein, dass die Steuerbefreiung nicht in Betracht gekommen wäre, falls die Klägerin die Mobiltelefone nicht gekauft hätte. Der Verzicht auf den Kauf der Mobiltelefone und damit auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sei aber nicht die „angemessene Gestaltung“ im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 1 AO. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkverträge nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG nur steuerfrei ist, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Eine Verwendung der SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen hat das FG jedoch nicht festgestellt und wurde vom Finanzamt auch nicht behauptet.