Übergangsregelung
Nach dem Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 03.07.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024) hat die Finanzverwaltung ihr finales Schreiben am 08.10.2024 veröffentlicht. Laut Finanzverwaltung ist die Tagestabelle anzuwenden (vgl. R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023),
- wenn der Arbeitslohn für einige Tage aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt ist oder
- infolge einer nur tageweisen Beschäftigung in Deutschland ohnehin nur für einzelne Tage eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Das finale Schreiben enthält nun die Regelung, dass die Finanzverwaltung es übergangsweise nicht beanstandet, wenn entgegen R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR die Tagestabelle nicht angewendet wird (vgl. Einleitung des BMF-Schreibens). Die Erleichterung gilt bis Ende 2024.
Berücksichtigung der Arbeitstage
Das BMF erläutert in den neuen Rn. 16a und 16b zur Bestimmung der sog. Steuertage die Möglichkeit des pauschalen Ansatzes der Gesamtarbeitstage, der Abrundung sowie die alternative Möglichkeit der Berücksichtigung der Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer).
Hinsichtlich der Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren verbleibenden Arbeitslohns enthält das finale Schreiben im Vergleich zum Entwurf als weitere Alternative die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat (vgl. Rn. 9 des BMF-Schreibens). Zwischen den Alternativen – nun a) bis e) – darf während eines Kalenderjahres nicht gewechselt werden (Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen, vgl. Rn. 10 des BMF-Schreibens).
Anders als noch im Entwurf sind die Grundsätze des finalen (neuen) BMF-Schreibens für laufende Arbeitslöhne, die für nach dem 31.12.2024 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden, und für nach dem 31.12.2024 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden.