50 Euro-Scheine in roter Schleife

Rolle rückwärts des BMF bei der Lohnsteuerberechnung nach DBA

Übergangsfrist bis Ende 2024

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zur Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren finalisiert und zum 08.10.2024 veröffentlicht. Mit diesem Schreiben bestätigt die Finanzverwaltung, dass die neu festgelegten Grundsätze für die Lohnzahlungszeiträume ab 2025 gelten. Insbesondere wird aus Vereinfachungsgründen bis zum 31.12.2024 die Nichtanwendung der Tagestabelle nicht beanstandet. Im Nachfolgenden finden Sie unsere Auffassung zur Umsetzung dieser Vorgaben im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Übergangsregelung

Nach dem Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 03.07.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024) hat die Finanzverwaltung ihr finales Schreiben am 08.10.2024 veröffentlicht. Laut Finanzverwaltung ist die Tagestabelle anzuwenden (vgl. R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023), 

  • wenn der Arbeitslohn für einige Tage aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt ist oder 
  • infolge einer nur tageweisen Beschäftigung in Deutschland ohnehin nur für einzelne Tage eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht.

Das finale Schreiben enthält nun die Regelung, dass die Finanzverwaltung es übergangsweise nicht beanstandet, wenn entgegen R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR die Tagestabelle nicht angewendet wird (vgl. Einleitung des BMF-Schreibens). Die Erleichterung gilt bis Ende 2024.

Berücksichtigung der Arbeitstage

Das BMF erläutert in den neuen Rn. 16a und 16b zur Bestimmung der sog. Steuertage die Möglichkeit des pauschalen Ansatzes der Gesamtarbeitstage, der Abrundung sowie die alternative Möglichkeit der Berücksichtigung der Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer).

Hinsichtlich der Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren verbleibenden Arbeitslohns enthält das finale Schreiben im Vergleich zum Entwurf als weitere Alternative die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat (vgl. Rn. 9 des BMF-Schreibens). Zwischen den Alternativen – nun a) bis e) – darf während eines Kalenderjahres nicht gewechselt werden (Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen, vgl. Rn. 10 des BMF-Schreibens).

Anders als noch im Entwurf sind die Grundsätze des finalen (neuen) BMF-Schreibens für laufende Arbeitslöhne, die für nach dem 31.12.2024 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden, und für nach dem 31.12.2024 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden.

Handlungsempfehlung

DasDie Übergangsregelung zur Anwendung der Tagestabelle stellt die Arbeitgeber vor die Frage, inwieweit bereits im Jahr 2024 mit der Tagestabelle abgerechnete Lohnzahlungszeiträume zu behandeln sind. Grundätzlich hat der Arbeitgeber den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und bei Abweichungen zu korrigieren (Rn. 17).

Insofern besteht nach unserer Auffassung die Möglichkeit, rückwirkend für das Jahr 2024 auch eine Korrektur der bereits durchgeführten Lohn- und Gehaltsabrechnung vorzunehmen und dabei die ursprünglich maßgebliche Lohnsteuertabelle für den relevanten Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen (beispielsweise die Monatstabelle also nachträglich anzuwenden). 

Auch die bereits übermittelten Lohnsteueranmeldungen stehen unseres Erachtens einer möglichen Anpassung im Rahmen der Lohnabrechnung nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung ist eine Steuererklärung (§ 150 AO) und eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann daher mindestens bis zur Ausstellung einer enstprechenden Lohnsteuerbescheinigung geändert werden (§§ 164,165 AO).

Ab dem Jahr 2025 sieht das BMF Schreiben zwingend die Anwendung der Tagestabelle vor, ungeachtet der Tastsache, dass eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Vorschriften bisher nicht erfolgte.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Autor:innen: Thore Schmitz, Katharina Honsek, Christoph Ackermann