Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen einem Zulieferer, an dem es beteiligt ist, eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlässt und den Beschäftigten dieses Zulieferers beim Erwerb seiner Produkte die gleichen Rabatte einräumt wie den eigenen Beschäftigen. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18 (NV). Damit widerspricht er der Vorinstanz, dem Finanzgericht Köln.
Sachverhalt
Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Automobilbranche (Y) angestellt. Y beliefert die jeweils mit 50 Prozent an ihm beteiligten Automobilhersteller X und Z, aber auch andere Hersteller. Y beschäftigte im Streitjahr 2014 sowohl eigene Arbeitnehmer als auch solche von X.
Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von X und Y gelten die gleichen Sonderkonditionen, wenn sie ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug von X erwerben, wovon der Kläger im Streitjahr Gebrauch machte. Er kaufte ein Neufahrzeug, wobei der Bruttolistenpreis von rund 26.900 Euro um einen Werksangehörigenrabatt von ca. 6.200 Euro und eine Treueprämie von 500 Euro gemindert wurde. Der übliche Händlerabschlag belief sich unstreitig auf rund 5.000 Euro. Zusätzlich wurden die Überführungskosten (rund 700 Euro) erlassen.
Einspruchsverfahren
Y behandelte die Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wurden sie als geldwerter Vorteil berücksichtigt.
Im erfolglosen Einspruchsverfahren verwies der Kläger unter anderem auf eine Bescheinigung von X aus dem Jahr 2015. Dort erläuterte X, bei den Verkäufen an die eigene Belegschaft und an die Belegschaft verbundener Unternehmen trotz der Preisnachlässe ein vorrangig eigenwirtschaftliches Interesse zu haben. Sie seien wichtige Markenbotschafter, wovon sich das Unternehmen einen Multiplikatoreffekt verspreche.