Der Vorschlag für den portugiesischen Staatshaushalt 2024 sieht die Abschaffung des im Jahr 2009 eingeführten Regimes für nicht gewöhnlich in Portugal ansässige Personen vor. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich nicht um eine spezielle Form der steuerlichen Ansässigkeit, sondern um eine steuerliche Vergünstigung für bestimmte Personen, die in Portugal steuerlich ansässig geworden sind. Übergangsregelungen sollen die steuerlichen Folgen mildern. Außerdem kommen für bestimmte Personengruppen andere Vergünstigungen in Betracht.
Wer kann das Regime für nicht gewöhnlich Ansässige in Anspruch nehmen?
Das Regime gilt für Personen, die in Portugal steuerlich ansässig werden und in keinem der fünf vorangegangenen Jahre als steuerlich ansässig in Portugal behandelt wurden. Außerdem ist die Registrierung als Non-Habitual Resident (NHR) erforderlich.
Pauschale Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (und aus professionellen Tätigkeiten, die als besonders „wertvoll“ eingestuft wurden) fällt eine pauschale Steuer in Höhe von 20 Prozent an. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus ausländischen Quellen werden von der Besteuerung freigestellt, wenn sie nach den im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen getroffenen Regelungen tatsächlich im Ausland besteuert werden.
Renten werden sogar nur mit einem Steuersatz von 10 Prozent besteuert, wenn sie nicht mit Beiträgen zusammenhängen, für die in Portugal ein steuerlicher Abzug geltend gemacht wurde. Die Vergünstigung greift auch, wenn das Kapital ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Das Regime kann für zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Dabei sollte allerdings auch die steuerliche Behandlung der betreffenden Einkünfte im Quellenstaat bzw. ggf. in einem weiteren Wohnsitzstaat im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Übergangsregelung
Besitzstandsregelungen sollen die Abschaffung des Regimes übergangsweise abmildern. Geplant sind insbesondere die folgenden Erleichterungen:
- Wer bereits als NHR registriert ist, kann das Regime weiterhin bis zum Ablauf der jeweils gültigen Zehnjahresfrist in Anspruch nehmen.
- Auch Personen, die zum 31.12.2023 bereits als in Portugal ansässig registriert sind und fristgerecht die Behandlung als NHR beantragen, qualifizieren sich noch für das Regime in der bislang geltenden Fassung.
- Das Gleiche gilt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die (mindestens) bis zum 31.12.2023 gültig ist und
- für Personen, die bis zum 31.12.2024 in Portugal steuerlich ansässig werden und weitere Voraussetzungen erfüllen (etwa Vorlage einer Zusage oder eines Entsendevertrags über die Ausübung einer Tätigkeit in Portugal, die spätestens am 31.12.2023 unterzeichnet wurde).
Alternativen
Falls das Regime wie angekündigt entfällt, kommen zwei alternative Programme in Betracht:
- das Regime für ehemals in Portugal ansässige Personen (Rückkehrer)
- Steuervergünstigung für Forschung und Innovation
Regime für Rückkehrer
Privatpersonen, die unter das Regime für Rückkehrer fallen, können von einer Steuerbefreiung in Höhe von 50 Prozent des Einkommens aus einer Beschäftigung oder Geschäftstätigkeit (höchstens 250.000 Euro) profitieren. Die Befreiung gilt für fünf Jahre und soll künftig jedem offenstehen, der bis 2026 in Portugal steuerlich ansässig wird und in den letzten fünf Jahren dort nicht als steuerlich ansässig betrachtet wurde. Außerdem muss er seinen steuerlichen Verpflichtungen in Portugal nachgekommen sein.
Es ist noch zu klären, ob die betreffenden Personen in der Vergangenheit in Portugal steuerlich ansässig gewesen sein müssen. Dies würde der Bezeichnung des Regimes widersprechen. Doch nach der vorgeschlagenen neuen Formulierung der Regelung könnte potenziell jeder Arbeitnehmer für das Regime optieren, der ab 2024 steuerlicher Resident Portugals wird und in den vorherigen fünf Jahren nicht auf portugiesischem Territorium ansässig war.
Steuervergünstigung für wissenschaftliche Forschung und Innovation
Außerdem ist geplant, ein neues Regime für Personen einzuführen, die in Portugal steuerlich ansässig werden und in den vorherigen fünf Jahren nicht als steuerlich ansässig betrachtet wurden. Um das Regime nutzen zu können, muss der Steuerpflichtige Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die in bestimmte Kategorien der Forschung und Lehre bzw. qualifizierter Tätigkeiten fällt.
Sind diese Anforderungen erfüllt, können die Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit und aus gewerblicher Tätigkeit für einen Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Jahren ab dem Jahr der Registrierung als steuerlich ansässige Person mit einem Steuersatz von 20 Prozent besteuert werden. Dabei besteht die Möglichkeit, das Regime zeitweise nicht in Anspruch zu nehmen und später wieder zu beantragen.
Wer bereits das Expat-Tax-Regime genutzt oder sich für das Regime für ehemals Ansässige entschieden hat, kann nicht zusätzlich von dieser Steuervergünstigung profitieren. Außerdem ist vorgesehen, dass es pro Person nur einmal genutzt werden kann.