Montagebetriebsstätte in Norwegen


Am 25.09.2025 hat die norwegische Finanzverwaltung eine Entscheidung der Steuerbeschwerdekammer veröffentlicht, in der das Vorliegen einer Montagebetriebsstätte im Sinne des DBA bejaht wurde. Die Arbeiten in Norwegen waren im Streitjahr an nur 34 Tagen ausgeführt worden. Dass die Tätigkeiten auf verschiedenen Schiffen stattfanden, hielt die norwegische Beschwerdestelle nicht für maßgeblich.

 

Montagearbeiten in Norwegen

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland führte im Zeitraum vom 28.02.2018 bis zum 31.12.2023 Arbeiten für einen Kunden in Norwegen durch. Der Auftrag bestand in der Installation von Ausrüstung auf vier Schiffen.

Die Ausrüstung wurde einzeln auf den Schiffen montiert, wobei die Arbeiten am nächsten Schiff jeweils erst dann aufgenommen wurden, wenn sie am Schiff davor beendet waren. Die Installationen fanden für einen begrenzten Zeitraum mit kurzen Aufenthalten in Norwegen statt. Im Streitjahr 2019 war das Unternehmen insgesamt an 34 Tagen, verteilt auf 14 Zeiträume, tätig

Die Arbeiten am ersten Schiff begannen am 14.05.2019 und endeten am 05. bzw. 06.11.2019. Jeder Einbauzeitraum endete mit einer Prüfung, und anschließend berechnete das deutsche Unternehmen dem Auftraggeber die Teilleistung.

Finanzamt setzt Betriebsstätteneinkünfte an

Das Unternehmen reichte am 07.09.2020 bei der norwegischen Finanzbehörde eine Steuererklärung für das Jahr 2019 ein und gab Einkünfte von 0 Norwegischen Kronen an. In der Anlage zur Steuererklärung gab das Unternehmen an, dass es nach dem Steuerabkommen zwischen Norwegen und Deutschland nicht steuerpflichtig sei.

Das zuständige Finanzamt war anderer Auffassung und erhöhte das steuerpflichtige Einkommen auf umgerechnet rund 13.000 Euro. Die Bauarbeiten im Rahmen des Vertrags mit der Gesellschaft hätten eine Dauer von mehr als zwölf Monaten. Das Unternehmen habe somit in Norwegen eine Betriebsstätte begründet und sei daher in Norwegen nicht von der Steuer befreit.

Das deutsche Unternehmen wandte ein, dass es sich um einen Vertrag über vier getrennte Lieferungen an vier verschiedene Boote handle. Es argumentierte, es gebe keine Verbindung zwischen den Lieferungen und prinzipiell hätten sie unabhängig voneinander durchgeführt werden können. Es bestehe auch kein geografischer Zusammenhang, da die Lieferungen auf verschiedenen Schiffen durchgeführt worden seien.

Beschwerde erfolglos

Die Steuerbeschwerdekammer stimmt dem Finanzamt zu, dass im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche und geografische Einheit zwischen den Anlagen besteht:

  • Die Arbeiten wurden für denselben Auftraggeber und am selben Ort ausgeführt.
  • Die Lieferungen erfolgten für denselben Auftrag und hatten den gleichen/annähernd gleichen Inhalt, nur für unterschiedliche Schiffe.

Dass der Vertrag aus mehreren Teillieferungen bestehe, reiche nicht aus, um diese als unterschiedliche Projekte zu betrachten. Zudem waren die Aktivitäten in Norwegen wesentlich, um die Teilleistungen zu erbringen. Es müsse daher bei der Prüfung, ob eine Betriebsstätte gegeben ist, der gesamte Auftrag betrachtet werden.

Handlungsempfehlung

Das Urteil zeigt, dass selbst mit sehr geringer tatsächlicher Präsenz vor Ort eine Bau- bzw. Montagebetriebsstätte generiert werden kann. Unternehmen mit ähnlich strukturierten Aufträgen sollten jeweils vor Vertragsschluss prüfen (lassen), ob ein Betriebsstättenrisiko besteht. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen kann es auch ratsam sein, auf einzelne Aufträge zu verzichten oder sie anders zu strukturieren.