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Regelung seit 01.01.2024 auch im Verhältnis zu Italien gültig
Auch wenn zahlreiche Arbeitgeber bestrebt sind, die Arbeit im Homeoffice zu reduzieren, sind Telearbeit und hybrides Arbeiten nach wie vor beliebte Modelle. Doch grenzüberschreitende Telearbeit kann ungewollt eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat auslösen. Dies gilt insbesondere wieder, seit die im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen am 01.07.2023 ausgelaufen sind. Auf europäischer Ebene wurde deshalb eine multilaterale Rahmenvereinbarung entworfen. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Telearbeit mit einem Umfang von mehr als 25 Prozent den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Italien hat die Vereinbarung am 28.12.2023 unterzeichnet, sodass sie nun von insgesamt 17 Staaten angewendet wird.
Wahlrecht bei Telearbeit im Wohnsitzstaat von mehr als 25 und weniger als 50 Prozent
Die Rahmenvereinbarung sieht ein Wahlrecht für den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates vor, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat mehr als 25 und weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit umfasst. Die jeweilige Rahmenvereinbarung gilt für fünf Jahre und verlängert sich jeweils um fünf Jahre, es sei denn, der betreffende Staat informiert Belgien als Depositarstaat mindestens drei Monate vor der Verlängerung schriftlich darüber, dass er die Vereinbarung nicht mehr anwenden wird.
Grenzüberschreitende Telearbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung ist eine Tätigkeit, die von jedem beliebigen Ort aus ausgeübt werden kann, in den Räumlichkeiten oder an der Betriebsstätte des Arbeitgebers erledigt werden könnte und
in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem sich die Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder sein Geschäftssitz befinden, ausgeübt wird und
sich auf Informationstechnologie stützt, um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers oder des Unternehmens sowie mit Interessengruppen/Kunden in Verbindung zu bleiben, damit der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Die digitale Verbindung mit der Infrastruktur des Arbeitgebers muss normal und üblicherweise vorhanden sein, doch nicht notwendigerweise die ganze Zeit. Manuelle Tätigkeiten fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung.
Antrag auf Anwendung der Vereinbarung notwendig
Der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer kann die Option ausüben, indem er einen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung stellt und eine A1-Bescheinigung beantragt. Dabei muss der Antrag im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt werden. Zuständig ist der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person anzuwenden wünscht. Das bedeutet, dass der Antrag bei dem zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaates zu stellen ist, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die jeweilige Ausnahmevereinbarung gilt für drei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Rückwirkender Antrag nur ausnahmsweise möglich
Die Vereinbarung gilt grundsätzlich nicht für Anträge für bereits abgelaufene Zeiträume. Zu diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Der Antrag betrifft höchstens
die letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder
die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und wird spätestens am 30.06.2024 gestellt.
Außerdem müssen im betreffenden Zeitraum für den Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sein bzw. der Arbeitnehmer muss dort anderweitig im Sozialversicherungssystem integriert sein.
Unterzeichnerstaaten
Inkrafttreten
Belgien
01.07.2023
Deutschland
01.07.2023
Finnland
01.07.2023
Frankreich
01.07.2023
Italien
01.01.2024
Kroatien
01.07.2023
Liechtenstein
01.07.2023
Luxemburg
01.07.2023
Malta
01.07.2023
Norwegen
01.07.2023
Österreich
01.07.2023
Polen
01.07.2023
Portugal
01.07.2023
Schweden
01.07.2023
Schweiz
01.07.2023
Spanien
01.07.2023
Tschechische Republik
01.07.2023
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber können nun – unter den Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung – eine mögliche Sozialversicherungspflicht ihrer Beschäftigten auch bei Telearbeit in Italien vermeiden. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die konkreten Handlungsmöglichkeiten für die betroffenen Beschäftigten zu identifizieren und ihre Regelungen zur Telearbeit entsprechend anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass für eine rückwirkende Anwendung der Arbeitnehmer in das deutsche Sozialversicherungssystem integriert sein muss und der Antrag bis zum 30.06.2024 zu stellen ist. Im Einzelfall kann – insbesondere aus steuerlichen Gründen – nach wie vor ein Verbot von Telearbeit im Ausland ratsam sein.
Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam
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