Beide Ehepartner machen doppelte Haushaltsführung geltend
Die Kläger sind miteinander verheiratet und als Techniker bzw. Büroangestellte beschäftigt. Sie übten im Streitjahr 2018 ihre Tätigkeit an unterschiedlichen Orten aus und unterhielten dort jeweils eine Wohnung, für die sie Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machten.
Dabei wohnte die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter an ihrem Beschäftigungsort, zunächst in einer Mietwohnung und ab Dezember 2018 in einer Eigentumswohnung (111 qm), für die sie Werbungskosten in Höhe von insgesamt 9.448 Euro ansetzte. Den Hausstand in einem Zweifamilienhaus (120 qm) suchte die Familie regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien auf. Dort befand sich auch der überwiegende Bekannten- und Freundeskreis der Kläger und dort gingen sie auch ihren Hobbys nach.
Finanzamt erkennt nur die Hälfte der Kosten an
Das Finanzamt erkannte lediglich die Hälfte der geltend gemachten Kosten an. Der Lebensmittelpunkt habe sich an den Beschäftigungsort der Klägerin verlagert. Dem Kauf sei eine längerfristige Suche vorangegangen und daher sei die Hälfte der Aufwendungen anzuerkennen.
FG Nürnberg entscheidet für die Steuerpflichtige
Das FG Nürnberg sah dies anders. Eine gemeinsame Unterkunft der Familie am Beschäftigungsort konnte das Gericht nicht erkennen. Die an den Wochenenden genutzte Wohnung war nach Größe und Ausstattung als Familienwohnsitz geeignet, führt das FG in seiner Urteilsbegründung aus. Zudem war sei sie nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung stärker auf die Vorstellungen und Bedürfnisse der Kläger ausgelegt (größere Küche, Grillmöglichkeit …) als die Eigentumswohnung am Beschäftigungsort der Klägerin.
Lebensmittelpunkt der Familie
Dass sich die Familie regelmäßig am gemeinsamen Wohnsitz aufgehalten hat, sah das Gericht als durch die Aufstellung der Aufenthalte der Kläger und die Belege über Lebenshaltungskosten und weitere Aufwendungen erwiesen an. Dort befanden sich nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung überwiegend ihre sozialen Kontakte, etwa zu befreundeten Familien und zu den Großeltern. Die Familie nutze diesen Wohnsitz auch, um gemeinsamen Aktivitäten wie Wandern und Kochen nachzugehen.
Der Wohnungskauf am Beschäftigungsort sei primär eine wirtschaftliche Geldanlage, durch die sich an der Lebensführung nichts geändert habe. Besuche eines Fitnessstudios oder eines Friseurs bzw. Nagelstudios bzw. die Übernahme einer Reitbeteiligung am Beschäftigungsort der Klägerin sah das Gericht als nicht maßgeblich an. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschriften über die doppelte Haushaltsführung, die Lebensführung am Beschäftigungsort einzuschränken.
Anzusetzende Kosten
Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch der Klägerin zuzurechnen. Anders als in den Fällen, in denen es um Aufwendungen für ein nur von einem Ehegatten genutztes Arbeitszimmer oder um Drittaufwand bei verwandten Angehörigen geht, handle es sich im Streitfall um die Führung eines Haushalts mit dem gemeinsamen Kind. Dies betreffe das Familienleben und den Unterhalt insgesamt. Aufgrund der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft seien diese Kosten bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Erzielung von Einkünften die berufliche doppelte Haushaltsführung begründet.
Dies gilt nach Auffassung des FG selbst dann, wenn der andere Ehegatte die Mietkosten trägt. Zudem habe die Klägerin für die Mietwohnung Hausgeld und die Kosten für den Tiefgaragenplatz gezahlt. Die Kläger trugen somit die Wohnungskosten wirtschaftlich aus einem Topf. Dies führe jedoch bei Ehegatten nicht dazu, dass die Aufwendungen nur anteilig oder nur in Höhe der tatsächlich getragenen Kosten steuerlich abzugsfähig seien.