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Deutschland: Neue Regelungen zur Einreise von Drittstaatsangehörigen geplant


Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (Drucksache 20/5333) zur Durchführung der EU-Verordnungen über ein Ein- und Ausreisesystem („Entry/Exit System“, kurz EES) und über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) vorgelegt. Das EES soll im Wesentlichen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienen. Der Zweck des ETIAS besteht darin festzustellen, ob ein von der Visumspflicht befreiter Drittstaatsangehöriger zur Einreise in den Schengenraum berechtigt ist. Außerdem sollen eventuelle mit der Einreise verbundene Sicherheitsrisiken sowie Risiken der illegalen Einwanderung oder einer Epidemie identifiziert werden. Auf europäischer Ebene ist geplant, das EES Ende des Jahres und das ETIAS im November 2023 einzuführen. 


Drittstaatsangehörige

EES und ETIAS betreffen nur bestimmte Drittstaatsangehörige. Keine Drittstaatsangehörige im Sinne von EES und ETIAS sind

  • EU-Bürger und EEA-Staatsangehörige sowie ihre Familienmitglieder,
  • vom Austrittsabkommen mit der EU erfasste Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und Nordirlands sowie ihre Familienangehörigen und
  • Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

Reisegenehmigung

Drittstaatsangehörige, die visumfrei einreisen können und dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1240 unterfallen, sind verpflichtet, vor ihrer Einreise eine Reisegenehmigung einzuholen. Dies gilt auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige oder nahestehende Personen, die visumfrei einreisen.

Einreise ohne erforderliche Genehmigung

Die Einreise ohne (erforderliche) Reisegenehmigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zudem hält sich die betreffende Person unerlaubt im Bundesgebiet auf und ist damit ausreisepflichtig. Wird (nachträglich) eine Reisegenehmigung erteilt, entfällt damit die Ausreisepflicht.

Beförderungsunternehmen dürfen Angehörige von Drittstaaten nur ins Bundesgebiet befördern, wenn diese im Besitz einer erforderlichen Reisegenehmigung sind (§ 63 AufenthG). Der neu eingefügte § 95 Abs. 1b AufenthG stellt das Einschleusen von Personen ohne erforderliche Reisegenehmigung unter Strafe.

Reiseinformationen

Von der Visumspflcht befreite Drittstaatsangehörige werden im EES und im ETIAS gespeichert. Visumspflichtige Drittstaatsangehörige werden ebenfalls im EES erfasst und zusätzlich im Visa-Informationssystem.

Die EES-Verordnung sieht vor, dass von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in die EU einreisen,

  • der Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise und
  • etwaige Einreiseverweigerungen

im EES erfasst und gespeichert werden.

Angaben zur Anlegung des persönlichen Dossiers sind von besonderer Bedeutung für die Datenqualität des Einreise-/Ausreisesystems. Falschangaben werden daher als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bestraft.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber von Drittstaatsangehörigen sollten ihre von der Neuregelung betroffenen Beschäftigten rechtzeitig entsprechend informieren.

Kontaktpersonen: Florian Brandl, Martina Unrau