Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegeversicherung sind insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem am 25.05.2022 veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 07.04.2022, 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16, Pressemitteilung vom 25.05.2022).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin können die betreffenden Vorschriften, die nur danach unterscheiden, ob die betreffende Person kinderlos ist, weiter angewendet werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, beläuft sich derzeit auf 0,35 Beitragssatzpunkte.
Bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Betreuung und Erziehung dagegen nicht zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Erziehungsaufwand wird hier laut BVerfG bereits hinreichend ausgeglichen.
Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam