Bayerisches Familiengeld und österreichisches Kinderbetreuungsgeld

Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden

Nur wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat Familienleistungen gewährt, die mit den Leistungen in Deutschland vergleichbar sind, ist zu prüfen, ob die ausländischen Leistungen vorrangig sind. Ob Leistungen gleichartig sind, richtet sich nach dem Sinn und Zweck, der Berechnungsgrundlage und den Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält das Landessozialgericht München das bayerische Familiengeld und das österreichische Kinderbetreuungsgeld nicht für Familienleistungen gleicher Art (Urteil vom 19.12.2023, L 9 EG 15/21 FG). Der Kläger, ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Bayern, konnte daher beide Leistungen nebeneinander beziehen. Das LSG hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen.

Vergleich bayerisches Familiengeld – österreichisches Kinderbetreuungsgeld

Das LSG hat beim Vergleich der beiden Leistungen im Wesentlichen die folgenden Überlegungen angestellt: Das bayerische Familiengeld hängt nicht von der Einkommens- und Vermögenssituation oder von der Erwerbstätigkeit des Beziehers ab. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld dagegen wird entweder nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 16.200 Euro jährlich oder alternativ (wie im Streitfall) als Ersatz für nach der Geburt entfallene Einkünfte gezahlt. Das bayerische Familiengeld wird als Anerkennung für die Erziehungsleistung für die Zeit nach dem Bezug von Elterngeld gewährt und möchte Gestaltungsspielraum für die frühe Erziehung und Bildung der Kinder sowie für gesundheitsfördernde Maßnahmen schaffen. Das österreichische Familiengeld dagegen wird in der Variante als Einkommensersatz für die Zeit nach der Geburt und in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe gezahlt.

Handlungsempfehlungen

In vergleichbaren Fällen sollten beide Leistungen beantragt und ggf. gegen einen Ablehnungsbescheid für das Familiengeld Rechtsbehelf eingelegt werden.