Auslandstätigkeitserlass

Auslandstätigkeitserlass

Neufassung setzt EuGH-Rechtsprechung um

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.06.2022 den Auslandstätigkeitserlass (ATE) aus dem Jahr 1983 neu gefasst. Er wurde zuletzt mit Schreiben vom 14.03.2017 geändert. Der ATE regelt die Steuerbefreiung von Arbeitslohn für bestimmte Tätigkeiten in Staaten, mit denen kein deutsches Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde. Er soll unter anderem die deutsche Exportwirtschaft fördern. Die Neufassung enthält die folgenden Änderungen:

Anwendungsbereich

Das Schreiben weitet den Anwendungsbereich des ATE auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und im EWR aus. Bisher galt er nur, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat. Dies hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon am 28.02.2013 als unionsrechtswidrig eingestuft (C-544/11).

Die Anwendung des ATE setzt nun auch voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Tätigkeitsstaat die betreffenden Einkünfte einer der deutschen Einkommensteuer vergleichbaren Steuer in Höhe von mindestens 10 Prozent unterwirft.

Begünstigte Tätigkeiten

Neu aufgenommen wurde der Einbau, die Aufstellung, die Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden, sowie die Beratung ausländischer Organisationen im Hinblick auf solche Vorhaben. Das BMF stellt klar, dass zu den sonstigen Wirtschaftsgütern auch Militärflugzeuge und Militärfahrzeuge zählen.

Für Aktivitäten der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit soll die Steuerbefreiung nur noch gelten, wenn das Projekt zu mindestens 75 Prozent mit inländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Ausdrücklich nicht begünstigt sind nach der Neufassung Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung. Ergänzt wurde außerdem die Produktion von Schiffen im Ausland und die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.

Unschädliche Unterbrechungen

Zu den unschädlichen Unterbrechungen wurden Freizeitblöcke während einer begünstigten Auslandstätigkeit hinzugefügt, vorausgesetzt, die Auslandstätigkeit wird mindestens drei Monate in vom ATE erfassten Staaten ausgeübt