Für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des bzw. der Steuerpflichtigen erforderlich ist. Es genügt, dass der Raum (nahezu) ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.04.2019 bestätigt (Aktenzeichen VI R 46/17, Pressemitteilung Nr. 13/22 vom 24.03.2022). Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt. Nicht veröffentlichte Urteile gelten nur für den entschiedenen Einzelfall und sind nicht auf ähnliche Steuerfälle zu übertragen.
Häusliches Arbeitszimmer
Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn jedoch für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 Euro angesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, sind die vollen Aufwendungen abzugsfähig.
Sachverhalt
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen von 1.250 Euro für ein 13,5 Quadratmeter großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass sie an insgesamt an 134 Tagen auf Reisen war. Der Klägerin stand zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, doch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Arbeiten angesichts des geringen zeitlichen Umfangs im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit auch an einem anderen Ort wie etwa dem Küchentisch hätten erledigt werden können.
Urteil
Der BFH hat dieser Sichtweise widersprochen. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers sind gesetzlich abschließend geregelt. Das Gesetz begrenzt die Abzugsfähigkeit auf zwei Fallgruppen (kein Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung). Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer erforderlich sind.
Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich die Anforderung, dass zusätzlich zu prüfen ist, ob das Arbeitszimmer erforderlich ist. Ob die Arbeiten, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (Küchentisch, Esszimmer …) hätten erledigt werden können, ist somit unerheblich.