In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BFH soweit ersichtlich erstmalig zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach der Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb eines Energieversorgungsunternehmens.
Im konkreten Fall verpachtete die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das Gasnetz an eine GmbH & Co. KG, an der sie selbst beteiligt war. Damit kam die Klägerin der gesetzlichen Verpflichtung zur Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb nach (sog. Unbundling). Die Pächterin hatte das Gasnetz zu betreiben und instand zu halten (sog. Netzhoheit). Die Klägerin hatte lediglich ein Mitspracherecht im Rahmen des Wirtschaftsplans hinsichtlich des Betriebs, der Instandhaltung und des Ausbaus des Netzes. Die Wirtschaftsgüter des Netzbetriebs befanden sich für steuerliche Zwecke im Sonderbetriebsvermögen des EVU bei der GmbH & Co. KG, so dass auch die Ergebnisse aus dem Netzbetrieb bei der GmbH & Co. KG für gewerbesteuerliche Zwecke zu erfassen waren. Streitig war, ob der bei dem EVU verbleibende Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden, in denen sich das Gasnetz befand (sog. Netzgemeinden), zu zerlegen ist.
Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Davon ausgehend ist laut BFH für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO maßgebend. Daher sei eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden für die bei dem EVU verbliebenen Geschäftsbereiche (d.h. die Gasversorgung) nur dann vorzunehmen, wenn das EVU in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO unterhält. Auch im Fall einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG müsse jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffs erfüllen.
Danach lagen im konkreten Fall weder Betriebsstätten in mehreren Gemeinden noch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte der Klägerin vor, da sie keine für die Annahme einer Betriebsstätte nach § 12 AO erforderliche Verfügungsbefugnis über das Netz hatte. Bereits aufgrund des Pachtvertrags wurde die Netzhoheit und damit die Verfügungsbefugnis über das Versorgungsnetz auf die Pächterin übertragen. Die der Klägerin im Rahmen des Wirtschaftsplans zustehenden Mitwirkungsrechte waren für den BFH für die Verfügungsbefugnis nicht ausreichend. Darüber hinaus begründe die Mitunternehmerstellung des EVU beim Netzbetreiber im Hinblick auf das Energieversorgungsgeschäft keine Betriebsstätten des EVU in den Betriebsstätten des Netzbetreibers. Im Ergebnis war der Gewerbesteuermessbetrag allein der Gemeinde zuzuordnen, in der die Klägerin ihren Verwaltungssitz hatte. Eine Zerlegung hatte also nicht zu erfolgen (Beschluss vom 18.02.2021, III R 8/19).
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