Weitere Verlängerung der Corona-Maßnahmen zum liquiditätsschonenden Steuervollzug

Das BMF verlängert nochmals die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gewährten Stundungs- und Vollstreckungserleichterungen. Danach können Steuern, die bis zum 31.01.2022 fällig werden, bis Ende März 2022 unter den erleichterten Bedingungen gestundet werden.

Mit BMF-Schreiben vom 18.03.2021 wurden die bisher bekannten Stundungserleichterungen zuletzt geändert. Durch das Anhalten der Pandemie hat das BMF nun mit Schreiben vom 07.12.2021 diese Maßnahmen zu verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen weiter verlängert. Nach diesem Schreiben können Steuern, die bis zum 31.01.2022 fällig werden nun längstens bis zum 31.03.2022 gestundet werden. Darüber hinaus können Stundungen bis zum 30.06.2022 nur mit Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Wie bisher sind an die Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen und der Steuerpflichtige muss die Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig beziffern können.

Gleiches gilt im Übrigen auch bei der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub). Diese sollen ebenfalls bis 31.03.2022 ausgesetzt werden. Zwischen dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 entstandene Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern ist längstens bis zum 30.06.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung möglich.

Die dritte Maßnahme in Form der Herabsetzung der Vorauszahlung ist ebenfalls bis zum 30.06.2022 möglich. Auch hier sind an die Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hiervon betroffen sind die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.

An anderweitige Anträge außerhalb der genannten Grenzen sind die normalen Anforderungen zu stellen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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