Temporäre Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe kommt

Wie bereits medial verkündet, soll die unvorhergesehene Belastung der steigenden Kraftstoffpreise durch eine temporäre Absenkung der Steuersätze im deutschen Energiesteuergesetz abgefedert werden.

Am 08.04.2022 hat das BMF einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes bzw. eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Er sieht vor, dass die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie gesenkt werden.

Dies führt bei Benzin zu einer Reduktion von 29,55 ct/Liter, bei Diesel von 14,04 ct/Liter, bei Erdgas von 4,54 EUR/MWh sowie bei Flüssiggas von 244,94EUR/1.000 kg, sofern diese Energieerzeugnisse als Kraftstoff eingesetzt werden (weitere Senkungen betreffen spezielle Vermischungen von Energieerzeugnissen). Die Senkung umfasst also nicht die Heizstoff-Steuersätze. Soweit Kraftstoffverkäufer die Reduktionen an den Endkunden weitergeben, wirkt sich dies auch auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus.

Der verminderte Steuersatz soll ab dem 01.06.2022 anwendbar sein. Die Maßnahme soll zum 31.08.2022 auslaufen und somit insgesamt für drei Monate gelten.

Aus praktischer Sicht ist zu beachten, dass Unternehmen, die bisher für solche Energieerzeugnisse Entlastungen in Anspruch nehmen, für die drei Monate bei der Mengenaufzeichnung eine klare Trennung nach den betroffenen Zeiträumen vorzunehmen haben. Die Entlastungen werden voraussichtlich für Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, weiter fortbestehen und unter der Maßgabe gewährt werden, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Allerdings ist geplant, hiervon die Entlastungen für den für den Eigenverbrauch im sog. „Herstellerbetrieb“ (also beim Einsatz von Energieerzeugnissen für die Herstellung von Energieerzeugnissen) und für Einsatz von Kraftstoffen im öffentlichen Personennahverkehr auszunehmen. Würden diese Entlastungen weiter gewährt werden, führte dies im Ergebnis zur Unterschreitung der europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze.

Es ist davon auszugehen, dass die Regierungskoalition das Gesetzgebungsverfahren zügig bis Ende Mai abschließen wird, damit die vorgesehene Energiesteuersenkung ab dem 01.06.2022 wirksam werden kann.

 

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