Teilwertansatz bei börsennotierten hybriden Anleihen

Börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit („hybride“ Anleihen) durch den Gläubiger können laut BFH einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung unterliegen und folglich zum Bilanzstichtag mit dem (niedrigeren) Teilwert bewertet werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Grund und Boden, Beteiligungen und Umlaufvermögen in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Liegt aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein niedrigerer Wert (Teilwert) vor, kann dieser anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Bilanzstichtag für die Bewertung berücksichtigt werden.

Sinkt der Kurswert von Wertpapieren unter den Nominalwert, liegt jedoch laut Rechtsprechung bei festverzinslichen Wertpapieren in der Regel keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor. Grund dafür ist, dass die verzinslichen Wertpapiere regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen und der Gläubiger am Ende der Laufzeit den Nominalwert sicher erhält. Aufgrund des fehlenden Rückzahlungsrisikos stellt dann der Kurswert nur eine vorübergehende Wertminderung dar. Eine Teilwertabschreibung unter den Nominalwert wäre in diesen Fällen zum Bilanzstichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG unzulässig.

Im vorliegenden Fall waren die strittigen Wertpapiere verzinst, jedoch ohne eine feste Laufzeit und konnten nur vom Emittenten und nicht vom Gläubiger gekündigt werden. Es war unklar, ob ein Kursrückgang eines solchen Wertpapiers mangels Endfälligkeit und mangels Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung führen kann. Da kein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt existiert, kann in solchen Fällen die Rechtsprechung zu festverzinslichen Wertpapieren nicht angewendet werden. Der BFH urteilte in seiner Entscheidung vom 23.08.2023 (XI R 36/20) nunmehr, dass bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die vom Gläubiger nicht gekündigt werden können, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung dann vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von fünf Prozent der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. Für den BFH besteht in dieser Konstellation ein Rückzahlungsrisiko, da für den Gläubiger die Rückzahlung ungewiss ist, wenn die Kündigungsmöglichkeit allein im Belieben der Emittentin liegt und die Kündigung zum Bilanzstichtag nicht absehbar ist. Der Unterschied zu einer endfälligen Anleihe liege darin, dass sich der Kurswert dem Nominalwert nicht durch Zeitablauf annähere, weil der Inhaber nicht einfach das (zeitlich bestimmte) Laufzeitende abwarten könne.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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