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Das Bundeskabinett hat den erst vor zwei Wochen vom BMF vorgestellten Referentenentwurf eines 4. Corona-Steuerhilfegesetzes (4. Corona-StHG) am 16.02.2022 nahezu unverändert bestätigt. Damit ist das formale Gesetzgebungsverfahren insbesondere zur Verlängerung diverser temporärer Corona-Maßnahmen sowie Steuererklärungsfristen eröffnet.
Die im Rahmen des 4. Corona-StHG geplanten Maßnahmen betreffen u.a. eine Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 und eine dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktragszeitraums auf zwei Jahre. Im Vergleich zum Referentenentwurf neu hinzugekommen ist neben kleineren Folgeänderung in Bezug zum verlängerten Rücktragszeitraum insbesondere, dass die Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nunmehr bis Ende Juni 2022 gelten soll. Die degressive AfA wurde trotz teilweise aus den Koalitionsfraktionen geübter Kritik auch für 2022 beibehalten. Daneben sind mehrere Verlängerungen der Steuererklärungsfristen für beratene sowie nicht-beratene Fälle und entsprechende Anpassungen der zinsfreien Karenzzeit und von weiteren relevanten Fristen für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021 und 2022 geplant (vgl. Steuernachricht vom 03.02.2022).
Das Gesetzgebungsverfahren soll im ersten Halbjahr 2022 abgeschlossen sein.
Eine detaillierte Darstellung der im 4. Corona-StHG geplanten Neuregelungen entnehmen Sie unserer Übersicht.
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