Public Country-by-Country-Reporting auf dem Weg

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2 Dezember 2021

Am 01.12.2021 wurde die vom EU-Parlament am 11.11.2021 beschlossene Ergänzung der EU-Bilanzrichtlinie um ein öffentliches Country-by-Country-Reporting im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit steht nun der Zeitplan für die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten und die erstmalige Verpflichtung zur Erstellung der öffentlichen Länderberichte fest.

Die Offenlegungspflicht der Länderberichte gilt für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren. Das Country-by-Country-Reporting umfasst dabei je EU-Mitgliedsstaat Angaben zur Art der Geschäftstätigkeit, der Zahl der Beschäftigten, dem Vorsteuergewinn und der anfallenden Ertragsteuern. Für Drittstaaten, die nicht auf der sog. EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete gelistet werden, müssen die Angaben nur aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt angegeben werden. Dabei erfolgt die Berichterstattung grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Der finale Richtlinientext eröffnet den Mitgliedstaaten, betroffenen Unternehmen in begründeten Fällen eine Erleichterung einzuräumen. Danach wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Informationen zurückzuhalten, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben müssen jedoch spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Bericht offengelegt werden.

Die Ergänzung der EU-Bilanzrichtlinie tritt am 21.12.2021 in Kraft. Da der Zeitpunkt für die erstmalige Verpflichtung zur Erstellung eines öffentlichen Country-by-Country-Reports zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie liegt, steht nun fest, dass der erste öffentliche Country-by-Country-Report spätestens für das Geschäftsjahr zu erstellen ist, das am oder nach dem 22.06.2024 beginnt. Die Mitgliedstaaten müssen die Mindeststandards der Richtlinie nun bis zum 22.06.2023 in nationales Recht umsetzen. Seitens der Bundesregierung bzw. der angehenden Ampelkoalition liegt noch keine Aussage vor, ob sie ggf. eine Anwendung der Verpflichtung bereits auf frühere Geschäftsjahre plant.

 

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