Im Rahmen des BEPS 2.0 Projekts hat die OECD nunmehr ein Konsultationspapier zur Säule 1 und dem sog. Amount B veröffentlicht. Stakeholder sind aufgefordert, zu den technischen Details des Konsultationspapiers bis zum 25.01.2023 Stellung zu nehmen.
Teil der sog. Zwei-Säulen-Lösung der OECD, welche die steuerrechtlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft adressieren soll, ist ein sog. Amount B. Der unter der Säule 1 entwickelte Ansatz beabsichtigt eine vereinfachte und gezieltere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Basistätigkeiten im Bereich Marketing und Vertrieb mit dem Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen und aufwendige Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden zu reduzieren. Dabei sollen auch insbesondere die Bedürfnisse der Länder mit geringeren Kapazitäten (Low-Capacity Jurisdictions) berücksichtigt werden.
In der vergangenen Woche hat das OECD Sekretariat nun ein Dokument zur öffentlichen Konsultation bekannt gegeben, in dem die wesentlichen konzeptionellen Ausgestaltungen und technischen Aspekte des Amount B dargelegt sind. Diese beinhalten insbesondere Ausführungen zum Umfang der von Amount B betroffenen konzerninternen Transaktionen einschließlich anwendbarer quantitativer und qualitativer Kriterien, Ansätze zur Preismethodik, zu den zusätzlichen Dokumentationsanforderungen, die im Rahmen des Local Files mit aufzunehmen sind, sowie zur Rechtssicherheit. Amount B wird für zwei konzerninterne Transaktionstypen anwendbar sein: Kauf-Verkaufs-Vereinbarungen (Buy-Sell Arrangements), bei denen ein Vertriebsunternehmen die von einem anderen Gruppenunternehmen bezogenen Waren hauptsächlich an fremde Großhandelsunternehmen im lokalen Markt vertreibt. Des Weiteren sollen auch Handelsvertreter- und Kommissionsvereinbarungen, die in ähnlicher Weise zum Großhandelsvertrieb von Waren für ein anderes Gruppenunternehmen beitragen, von Amount B erfasst sein können. Darüber hinaus sind weitere qualitative und quantitative Kriterien wie beispielsweise die Negativabgrenzung von anderen Funktionen wie der Herstellung, Forschung und Entwicklung, Beschaffung und Finanzierung oder die Vorgabe von (noch festzulegenden) zulässigen Schwellenwerten für bestimmte Nebentätigkeiten zu beachten. Die Preisbildung für die dem Amount B unterliegenden Transaktionen soll sich dann in relativ mechanischer Weise über eine Preismatrix oder eine Regressionsformel ableiten lassen. Die zugrundeliegenden ökonometrischen Modelle werden von der OECD noch weiterentwickelt und basieren auf öffentlich zugänglichen Finanzinformationen von nach standardisierten Suchkriterien ermittelten Vergleichsunternehmen.
In Bezug auf die Implementierung der Amount B Regelungen werden noch verschiedene Optionen geprüft, wobei die Umsetzung über die Aufnahme der Regelungen in die OECD Verrechnungspreisrichtlinien die präferierte Option zu sein scheint.
Anmerkungen zu dem Konsultationspapier nimmt die OECD noch bis zum 25.01.2023 entgegen. Von besonderem Interesse sind dabei Fragen des Anwendungsbereichs von Amount B, der Preisfindung, Ausnahmeregelungen und grundsätzliche Überlegungen, inwiefern die Gesamtmethodik von Amount B für physische Güter auch auf digitale Geschäftsmodelle übertragen werden kann. Nach derzeitiger Planung soll Amount B im Jahr 2024 umgesetzt und eingeführt werden.
Das Public Consultation Document Pillar One – Amount B steht Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
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