Neuer BMF-Entwurf zu Kryptowährungen

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7 März 2024
Bereich Einkommensteuer

Passend zu neuen Kurshöchstständen in der Branche meldet sich das BMF mit einem Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen. Kerninhalt sind Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.

Die Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen und sonstigen Token folgt in Deutschland weiterhin den allgemeinen Regeln, hauptsächlich denen des Einkommensteuergesetzes. Seit Mitte 2022 existiert jedoch ein ausführliches BMF-Schreiben, welches die Interpretation der allgemeinen Regeln für spezielle Kryptosachverhalte durch die Finanzverwaltung darlegt. Ausgespart sind darin noch Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Dieser Teil des Schreibens wurde zwar 2022 in einem Entwurf vom BMF zirkuliert. Er hat jedoch bis heute keinen Einzug in das ausführliche Schreiben gefunden.

Mit einem neuen Entwurf vom 06.03.2024 plant das BMF nun erneut, das bestehende Schreiben zu ergänzen.

Inhaltlich gleicht das neu geplante Kapitel „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ weitestgehend dem Entwurf mit Stand Juli 2022. Neben diesem überarbeiteten Kapitel werden punktuell jedoch auch Änderungen in den bereits bestehenden Kapiteln vorgeschlagen. Im Rahmen der Erläuterungen sollen zukünftig Transaktionsübersichten (z.B. CSV-Dateien) und Steuerreports näher beschrieben werden. Ferner soll der Börsenkurs für die Anschaffungskosten nicht mehr verpflichtend, sondern optional sein.

Hinsichtlich der Mitwirkungspflichten erläutert das BMF, dass sowohl bei dezentralen als auch bei zentralen Handelsplattformen die Informationen in die Sphäre der Steuerpflichtigen fallen. Die bloße Überlassung des öffentlichen Schlüssels soll für die ertragsteuerliche Nachweisführung nicht ausreichend sein. Handel über ausländische Betreiber soll eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO begründen. Steuerpflichtige werden zum regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten angehalten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste sollen zu ihren Lasten gehen. Im Falle fehlender oder nicht ausreichender Angaben sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Explizit aufnehmen will das BMF den Zusatz, dass eine Schätzung nicht dazu dienen darf, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Neben diesen allgemeinen Punkten spricht der Entwurf auch spezielle Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen und Privatvermögen an. Der Entwurf endet mit einem umfangreichen Katalog an Angaben, die von den Finanzämtern angefordert werden können (u.a. Wallet-Bestände zum 31.12., genutzte Wallet-Adressen und Transaktions-Hashwerte).

Die Grundsätze des Schreibens sollen auf alle offenen Fälle anzuwenden sein. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 03.04.2024 abgegeben werden.

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