Der BFH äußert sich zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Geschäftsführungsvergütungen nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sogenannter Drittanstellung von Geschäftsführern bei einer KGaA.
Die an die persönlich haftende Gesellschafterin (phG) einer KGaA verteilte Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit stellt für die KGaA abziehbaren Aufwand dar, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Gewerbesteuerlich wird dieser Gewinnanteil dem Gewinn der KGaA wieder hinzugerechnet, soweit dieser bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden ist, § 8 Nr. 4 GewStG. Um eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung zu vermeiden, sieht § 9 Nr. 2b GewStG eine Kürzung auf der Ebene der phG vor. Die Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung läuft jedoch dann grundsätzlich ins Leere, wenn die phG keine eigenen Gewerbeerträge erzielt (nicht nutzbarer gewerbesteuerlicher Verlust).
Grundsätzlich steht die Geschäftsführung einer KGaA ihrer pHG zu. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch dann greift, wenn die Geschäftsführung durch Anstellungsvertrag an Geschäftsführer einer GmbH, die als Komplementärin an der phG beteiligt ist, übertragen wurde (Fall der sog. Drittanstellung). Im Streitfall stand der phG (eine KG) satzungsgemäß ein Aufwendungsersatz für die Geschäftsführung zu. Die KGaA schloss zudem jeweils einen Geschäftsführungsvertrag (Anstellungsvertrag) mit Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der KG ab. Die Geschäftsführer waren dabei (teilweise) Kommanditisten der KG. Die Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeit erhielten die Geschäftsführer unmittelbar von der KGaA, die auch den Lohnsteuerabzug durchführte. Der BFH bejahte für die gesamten Geschäftsführervergütungen die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG auf Ebene der KGaA (BFH-Urteil vom 14.09.2022, I R 13/20).
Laut BFH wirken sich Aufwendungen, die einer phG einer KGaA durch Übertragung der Geschäftsführung an Dritte entstehen, nicht mindernd auf den Hinzurechnungsbetrag aus. Eine sog. Drittanstellung sei nicht geeignet, die bereits aufgrund gesetzlicher Regelung und satzungsgemäß mittelbar bestehende organschaftliche Stellung der Geschäftsführer aufzuheben, sodass die Geschäftsführer ihre Tätigkeit faktisch und wirtschaftlich für Rechnung der KGaA ausüben. Das unmittelbare Anstellungsverhältnis mit der KGaA sei aus wirtschaftlicher Sicht als Abkürzung des Zahlungsweges der Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeit zu bewerten und die Leistung erfolge somit unmittelbar durch Zahlung an die Geschäftsführer.
Bereits in der Vergangenheit entschied der BFH, dass Aufwendungen, die einer GmbH als phG dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch fremde Dritte ausüben kann, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht hindert (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1990, I R 32/86). Laut BFH könne auch nichts anderes gelten, wenn es sich bei der phG um eine GmbH & Co. KG handelt, deren Komplementärin wiederum eine zur Geschäftsführung befugte GmbH ist. Auch die lohnsteuerliche Behandlung der Geschäftsführervergütung war für den BFH aus gewerbesteuerlicher Sicht unbeachtlich.
Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dahingehend, dass diese nur greife, wenn eine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf Ebene der phG tatsächlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands führen würde, ist laut BFH nicht vorzunehmen. § 8 Nr. 4 GewStG bezwecke ausschließlich die sachgerechte Gewerbesteuerbelastung der KGaA, eine etwaige Kürzung des Gewerbeertrags bei der phG spiele insoweit keine Rolle (vgl. Rz. 26 des Urteils).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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