Ab dem 01.10.2023 findet das CO2-Grenzausgleichssystem (kurz CBAM) Anwendung. Zunächst im Rahmen der CBAM-Übergangsregelung. Zu deren konkreter Ausgestaltung hat die Europäische Kommission am 17.08.2023 eine Durchführungsverordnung verabschiedet.
Am 10.05.2023 wurde die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet (Verordnung 2023/956). Die Verordnung sieht einen monetären Grenzausgleich für in Drittstaaten entstandene Emissionen vor, die bei der Herstellung bestimmter in die Europäische Union importierter Waren entstanden sind. In den Anwendungsbereich fallen Produkte aus den Warengruppen Stahl, Aluminium, Eisen, Dünger, Elektrizität und auch Wasserstoff. Der kostenpflichtige Erwerb von CBAM-Zertifikaten wird für Importe ab dem Jahr 2026 erforderlich. Bis dahin beschränken sich die unternehmerischen Pflichten auf Aufzeichnungs- und Berichtspflichten.
In den CBAM-Berichten ist ein umfassender Datenkatalog zu melden, der typische Datenelemente aus dem Zollwesen sowie Emissionsdaten umfasst. Diese Angaben werden ab 2026 auch die Grundlage für den Erwerb der CBAM-Zertifikate sein. Die Übergangsregelungen definieren unter anderem, wann Standardwerte oder Schätzwerte verwendet werden dürfen, um die Emissionen nachzuweisen, wenn noch keine tatsächlichen Daten über die eingebetteten Emissionen bestimmter Waren auf Anlagenebene verfügbar sind. Die EU-Kommission hat auch den Vorschlag für die Informationseinholung zwischen Importeuren und Betreibern von Anlagen auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt.
Zuvor hatte am 08.08.2023 Polen Rechtsmittel gegen die CBAM-Verordnung und weitere Rechtsakte des Fit-for-55 Pakets der Europäischen Union eingelegt. Damit mehren sich kritische Stimmen hauptsächlich internationaler Handelspartner der Europäischen Union gegen die Klimapolitik der Union. Die EU-Kommission fährt gleichwohl fort, die CBAM-Regelung umzusetzen.
Der Volltext der Durchführungsverordnung steht Ihnen auf der Internetseite der Europäischen Kommission zur Verfügung.
Direkt zur Durchführungsverordnung nebst Anhang kommen Sie hier.
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