Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Mit aktuellem Ländererlass übernimmt die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen.

Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden, unterliegen mangels Gewinnabsetzung nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Dies gilt laut BFH auch für zu Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens führende Aufwendungen, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 30.07.2020, III R 24/18). Dagegen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens stehen, aufgrund des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 38/17). Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.04.2022 übernimmt die Finanzverwaltung diese Grundsätze und passt ihren bisherigen Anwendungserlass vom 02.07.2012 an (vgl. Rdnr. 2 n.F.).

Ebenso arbeitet die Finanzverwaltung Urteile des BFH zum Vorliegen von sog. fiktivem Anlagevermögen ein (Rdnr. 29b n.F.). Danach unterfallen nur Miet- und Pachtzinsen für gemietete Wirtschaftsgüter der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, die – unterstellt der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Dabei hat sich diese Fiktion laut BFH nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand zu richten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11).

Neben dieser Aussage werden die zu jeweils speziellen Branchen ergangenen Urteile des BFH (Filmhersteller, BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 38/17; Konzertveranstalter, BFH-Urteil vom 08.12.2016, IV R 24/11; Messedurchführungsgesellschaft, BFH-Urteil vom 25.10.2016, I R 57/15; Pauschalreiseveranstalter, BFH-Urteil vom 25.07.2019, III R 22/16) als Einzelfälle aus der Rechtsprechung aufgenommen. Soweit noch nicht erfolgt, sollen diese Urteile nun auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Die Grundsätze der gleich lautenden Erlasse vom 06.04.2022 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Ländererlasses steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zu dem Ländererlass kommen Sie hier.

 

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