Für den EuGH stellt der Bezug von Strom an einer Ladesäule eine einheitliche Lieferung dar. Die damit verbundenen Dienstleistungskomponenten qualifizieren die Lieferung nicht in eine sonstige Leistung eigener Art um.
Ob ein Umsatz als Lieferung oder als sonstige Leistung (Dienstleistung) eingeordnet wird, ist von großer Bedeutung, bspw. für den Ort der Leistung oder die Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen. Auch wenn Strom kein körperlicher Gegenstand ist, wird er mehrwertsteuerrechtlich wie ein solcher behandelt. Die Verschaffung von Strom stellt mehrwertsteuerrechtlich somit eine Lieferung dar, keine sonstige Leistung (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL).
Der EuGH entschied nun mit Urteil vom 20.04.2023 (C-282/22), dass die Verschaffung von Strom auch dann als eine (einheitliche) Lieferung einzuordnen ist, wenn der Strom über eine Ladesäule abgegeben werde und der Empfänger weitere Leistungskomponenten erhalte, die für sich betrachtet als Dienstleistungen, mehrwertsteuerlich: sonstige Leistungen, einzuordnen wären. Diese Leistungskomponenten bestehen bei der Abgabe von Strom über eine Ladesäule typischerweise in der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der Übertragung der Elektrizität, der notwendigen technischen Unterstützung des Nutzers und in der Bereitstellung notwendiger IT-Einrichtungen inkl. Verbindung der Ladesäule mit dem Betriebssystem des Elektrofahrzeugs.
Die Bereitstellung der Ladevorrichtung inkl. der Verbindung mit dem Betriebssystem des Elektrofahrzeugs ist ohnehin eine für die Abgabe des Stroms zwingend notwendige Komponente und wird daher nicht bei der Charakterisierung als Lieferung oder Dienstleistung berücksichtigt. Die technische Unterstützung und die IT-Komponenten wiederum haben keinen eigenen Zweck, sondern dienen lediglich zur Abwicklung, Erleichterung und Verbesserung des gesamten Ladevorgangs.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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