Entwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen

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13 Oktober 2022
Bereich Steuerpolitik

Mit dem Entwurf zur Sechsten Mantelverordnung vom 11.10.2022 zieht das BMF bestehenden Anpassungsbedarf in mehreren steuerlichen Verordnungen nach. Die weitreichendste Änderung betrifft die nunmehr für alle beteiligten Rechtsträger vorgesehene einheitliche Beantragung und Erteilung einer verbindlichen Auskunft in bestimmten Umwandlungsfällen.

Der Referentenentwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. Mantel-VO) vom 11.10.2022 sieht zahlreiche kleinere Anpassungen in steuerlichen Verordnungen vor.

Die wichtigste Änderung betrifft die Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Diese trifft nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Nach den Ausführungen im AEAO zu § 89 Nr. 4.1.2 ist in Umwandlungsfällen bislang jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft eigenständig zu beurteilen. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 StAuskV-E soll nun ergänzt werden, dass eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann, wenn diese sich auf einen Sachverhalt erstreckt, der sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 UmwStG bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.

Dies soll erstmals für Anträge auf verbindliche Auskunft gelten, die nach dem 31.12.2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen (§ 3 Satz 2 StAuskV-E). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 StAuskV-E soll in den betreffenden Fällen das Finanzamt für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig sein, das für die steuerliche Behandlung des übernehmenden Rechtsträgers zuständig ist. Über § 2 Abs. 2 StAuskV entfaltet die erteilte verbindliche Auskunft einheitlich für alle beteiligten Rechtsträger Bindungswirkung. Für die verbindliche Auskunft wird gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr erhoben, für die die Beteiligten Gesamtschuldner sind.

Weitere Änderungen betreffen u.a.:

  • Ergänzung weiterer möglicher Belegnachweise neben den bisher ausdrücklich benannten Beförderungsbelegen für die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV).
  • Möglichkeit der Einreichung von Belegnachweiskopien auf elektronischem Wege im Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 Abs. 2 und Abs. 5 UStDV).
  • Zuständigkeitsregelung für außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässige Unternehmer, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das One-Stop-Shop-Verfahren registrieren lassen (§ 1 Abs. 2b UStZustV).
  • Vereinfachung der gesonderten Feststellung bei Aufgabe eines Betriebs wegen Liebhaberei durch den Wegfall der Bescheiderteilung in Fällen von geringer Bedeutung (§ 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO).

Nach dem Beschluss der Bunderegierung, der für den 02.11.2022 vorgesehen ist, muss lediglich der Bundesrat seine Zustimmung erteilen, bevor die Sechste Mantelverordnung grundsätzlich am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Mit einem Abschluss des Verfahrens ist bis zum Jahresende zu rechnen.

Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.

 

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