Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Weitere Meldepflichten sind im Rahmen der DAC8 geplant, die auf dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD basieren.
In den Kryptobereich ist weitere Regulatorik eingezogen. Bereits seit September 2020 wurde eine Regulierung der Märkte im Kryptobereich auf europäischer Ebene diskutiert. Die langwierigen Verhandlungen über den präzisen Wortlaut des Verordnungsvorschlags sind nun abgeschlossen. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag zur MiCA am 20. April 2023 verabschiedet. 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die voraussichtlich im Juni 2023 erfolgt, wird die MiCA 12 bzw. 18 Monate später - damit voraussichtlich zur Mitte des Jahres 2024 bzw. Anfang 2025 – anwendbar werden.
Die MiCA-Verordnung ist die erste ihrer Art weltweit. Sie soll für Krypto-Emittenten und Krypto-Asset-Dienstleister (CASP) in allen Mitgliedstaaten der EU, inklusive den EWR-Staaten gelten. Sie verfolgt das Ziel, Klarheit für Unternehmen, Kunden, Regulierungsbehörden und andere Beteiligte zu schaffen, die sich mit Produkten und Dienstleistungen im Kryptobereich befassen. Darüber hinaus soll die Verordnung die finanzielle Stabilität der Märkte gewährleisten und sowohl Verbraucher als auch professionelle Anleger vor verschiedenen Risiken schützen.
Auch die OECD ist im Kryptobereich nicht untätig. Nachdem sie im März 2022 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zur Schaffung eines Regulationsrahmens in Form des CARF aufgerufen hat, legte sie am 10. Oktober 2022 die finale Version, mit korrespondierenden Änderungen zum Common Reporting Standard (CRS) und ergänzend zur DAC8 Richtlinie (Automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Krypto-Assets), vor.
Inhaltlich schlägt die OECD ein eng an den CRS angelehntes Meldesystem für Kryptowerte vor. Sie stellt ein neues Rahmenkonzept, bestehend aus Musterregelungen und einem Musterkommentar für Kryptowerte vor. Das Rahmenkonzept trifft grundsätzlich alle Kryptowerte.
Jedoch werden Token, die nicht als Investition gehalten werden, virtuelle Währungen von Zentralbanken (CBDC) und spezifisches e-Geld ausgenommen.
Die letzten beiden Kategorien werden jedoch in den Rahmen des CRS aufgenommen. Wohingegen das CRS vorsieht, dass zu Stichtagen Bestände von Konten im Rahmen des internationalen Austauschs ausgetauscht werden, sieht das CARF einen transaktionalen Austausch vor. Als relevante Transaktionen sieht das CARF den Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiatgeld, den Tausch zwischen verschiedenen Kryptowerten und Übertragungen (einschließlich meldepflichtiger Zahlungen im Einzelhandel) von relevanten Kryptowerten an. Für Zahlungen im Einzelhandel ist jedoch ein Schwellenwert von 50.000 USD vorgesehen.
Konkrete Schritte zu einer Implementierung des regulatorischen Rahmens schlägt die OECD noch nicht vor. Sie arbeitet derzeit an einem Umsetzungspaket, um eine einheitliche nationale und internationale Anwendung des CARF zu ermöglichen. Im Resultat werden, basierend auf dem CARF, die aus steuerlicher Sicht geplanten Meldepflichten durch den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur DAC8 ergänzt. Im Hinblick auf die Definition von Kryptowerten und Krypto-Dienstleistungen verweist der Richtlinienvorschlag zur DAC8 dabei auf die MiCA.
Der Volltext zur MiCA-Verordnung steht Ihnen auf der Internetseite des Europäischen Parlaments zur Verfügung.
Direkt zur MiCA-Verordnung kommen Sie hier.
Der Volltext des CARF steht Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
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