Bundestag verabschiedet Spitzenausgleich für 2023

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1 Dezember 2022

Soeben (am 01.12.2022) hat der Bundestag die mit dem Entlastungspaket III angekündigte Verlängerung des energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleichs beschlossen. Energieintensive Unternehmen können die Regelung damit auch im kommenden Jahr in Anspruch nehmen.

Sog. energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen. Diese zweite Stufe der Regelentlastung für die energieintensiven Branchen hat erhebliche praktische Relevanz und wird von den meisten produzierenden Unternehmen in Anspruch genommen. Nach aktuellem Recht wäre der Spitzenausgleich Ende des Jahres 2022 ausgelaufen.

Um die energieintensiven Unternehmen in der Krise zu unterstützen, hat die Koalition mit dem heutigen Beschluss die Gewährung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr verlängert. Laut dem Gesetz wird die Gewährung des Spitzenausgleichs einmalig nicht davon abhängig gemacht, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Die Unternehmen sollen mit der Antragstellung aber ihre Bereitschaft erklären, alle wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Andere Änderungen, die mit dem Gesetz einhergehen, sind zum einen die Ausweitung des sog. zugelassenen Einlagerers bei der Lagerung von Flüssiggas als Kraftstoff. Der zugelassene Einlagerer übernimmt bei entsprechender Erlaubnis die Steuerschuldnerschaft für diese Waren. Außerdem wird durch eine Erweiterung des § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG der Verordnungsgeber künftig ermächtigt, abweichend von den rein statistischen Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, materielle Regelungen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes zu treffen. Dadurch könnten bestimmte Unternehmen diesen Status und die damit einhergehenden Entlastungsberechtigungen verlieren.

Das Gesetz zur Verlängerung des Spitzenausgleichs wird am 16.12.2022 abschließend im Bundesrat beraten, ist dort aber nicht zustimmungspflichtig. In den Ausschussberatungen haben die Koalitionsfraktionen darüber hinaus angekündigt, im kommenden Jahr über langfristige Regelungen bei der Energie- und Stromsteuer zu reden, da eine jährliche Verlängerung des Spitzenausgleichs wenig Rechtssicherheit biete. Die Bundesregierung forderten sie auf, im Laufe des ersten Halbjahrs 2023 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Neuregelung der Begünstigungstatbestände für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ab dem Jahr 2024 vorzulegen.

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