Das Bundesministerium für Justiz hat am 30.09.2022 seinen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen vorgelegt. Die Vorgaben sollen erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, welche nach dem 21.06.2024 beginnen.
Das Bundesministerium für Justiz hat am 30.09.2022 seinen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen vorgelegt. Die Vorgaben sollen erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, welche nach dem 21.06.2024 beginnen.
Mit einer Ergänzung der EU-Bilanzrichtlinie ((EU) 2021/2101) wurde im vergangenen Jahr die Pflicht zur Erstellung öffentlicher Country-by-Country Reports (CbCR) verankert (vgl. Steuernachrichten vom 02.12.2021). Die Mitgliedstaaten müssen die Mindeststandards der Richtlinie bis zum 22.06.2023 in nationales Recht umsetzen. Das BMJ hat nun am 30.09.2022 einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung vorgelegt. Gesetzestechnisch soll diese durch Ergänzung eines neuen Unterabschnitts im Dritten Buch des HGB erfolgen. In diesem sollen die Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis f HGB-E), Offenlegung (§ 342m HGB-E) und Vorgaben zu Inhalt und Form der länderbezogenen Berichte (§§ 342g bis l HGB-E) sowie Sanktionsvorschriften (§§ 342o f. HGB-E) geregelt werden.
Wie bereits in der EU-Bilanzrichtlinie soll die Offenlegungspflicht der Country-by-Country-Reports für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren gelten. Das Country-by-Country-Reporting umfasst dabei je EU-Mitgliedstaat Angaben zur Art der Geschäftstätigkeit, der Zahl der Beschäftigten, dem Vorsteuergewinn und der anfallenden Ertragsteuern (§ 342h-E HGB). Für Drittstaaten, die nicht auf der sog. EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete gelistet werden, müssen die Angaben nur aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt angegeben werden (§ 342i-E HGB). Dabei erfolgt die Berichterstattung grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres (§ 342m-E HGB). In begründeten Fällen sollen Unternehmen bestimmte Informationen für maximal fünf Jahre zurückhalten können, wenn die Offenlegung ihrer Marktstellung einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k-E HGB).
Die Vorgaben finden erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte für nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahre Anwendung. Ob eine Offenlegungspflicht besteht und ob die Offenlegung ggf. erfolgt ist, soll zudem Gegenstand der Abschlussprüfung werden (§ 317 Abs. 3b HGB-E, § 322 Abs. 1 HGB-E). Darüber hinaus sollen Aufsichts- oder Verwaltungsorgane zur Prüfung der offenlegungspflichtigen Ertragssteuerberichte verpflichtet werden.
Des Weiteren soll die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen werden, die Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen nach § 325a HGB für ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf inländische Zweigniederlassungen zu erweitern. Darüber hinaus soll die Verbunddefinition des § 271 Abs. 2 HGB neu gefasst werden.
Die Verbände sind zur Stellungnahme bis zum 31.10.2022 aufgefordert.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMJ zur Verfügung.
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