Wie berichtet, hat das BMF die Sichtweise des BFH zur entgeltlichen Garantiezusage eines Verkäufers als eigenständige Leistung übernommen. Nun verlängert das BMF die Übergangsregelung.
Mit Schreiben vom 11.05.2021 passte das BMF in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) den UStAE dahingehend an, dass eine Garantiezusage, durch die der Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, als eine selbständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes einzuordnen ist. Sie stellt demgegenüber keine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung dar. Neben den umsatzsteuerlichen Folgen äußerte sich das BMF darin auch zu den versicherungsteuerlichen Konsequenzen.
Diese neuen Grundsätze wollte das BMF ursprünglich auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden (vgl. eNewsletter Tax vom 20.05.2021). Die Übergangsfrist erweitert das BMF nun, sodass die neuen Grundsätze auf nach dem 31.12.2021 abgegebene Garantiezusagen anzuwenden sind. Dabei wird (weiter) nicht beanstandet, wenn die neuen Grundsätze bereits vorher angewendet werden.
Das BMF weist nun auch darauf hin, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig und damit über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinaus Geltung beanspruchen (BMF-Schreiben vom 18.06.2021).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.