Die Finanzverwaltung reagiert auf die geänderte Sichtweise des BFH bei der Beurteilung der personellen Verflechtung bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen. Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze des BFH erst ab dem VZ 2024 an.
Eine Betriebsaufspaltung erfordert neben der sachlichen Verflechtung, dass die Personen, die eine Besitzgesellschaft beherrschen, ihren Betätigungswillen auch in einer von ihnen beherrschten Betriebsgesellschaft durchsetzen können (sog. personelle Verflechtung). Für die Beurteilung der personellen Verflechtung ist grundsätzlich entscheidend, welche Personengruppe hinter den Personengesellschaften steht. Kapitalgesellschaften entfalteten bisher auf Seiten der Besitz-Personengesellschaft Abschirmwirkung (sog. Durchgriffsverbot).
Mit Urteil vom 16.09.2021 (IV R 7/18) änderte der BFH seine bisherige Sichtweise. Danach unterliegt eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft für Zwecke der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nicht mehr dem Durchgriffsverbot. Bisher war ein solcher Durchgriff auf die Anteilseigner, die hinter der Kapitalgesellschaft stehen, nur auf Seiten der Betriebsgesellschaft möglich. Der BFH bejahte daher eine Betriebsaufspaltung und verneinte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (vgl. Steuernachricht vom 03.02.2022).
Das BMF will unter Verweis auf Vertrauensschutzgründen die Anwendung der Grundsätze des BFH erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 21.11.2022).
Die im Urteil angesprochenen (unveränderten) Grundsätze zur kapitalistischen Betriebsaufspaltung wendet das BMF weiter an (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.1979, I R 111/78, BStBl. II 1980, S. 77).
Diese Übergangsregelung greift entsprechend auch für die Gewerbesteuer im Rahmen der Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung (Gleich lautende Ländererlasse vom 22.11.2022).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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Der Volltext des Ländererlasses steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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