Bewegung in der Besteuerung von Registerfällen

In einem Bericht an den Bundestags-Finanzausschuss stellt das BMF umfangreiche Maßnahmen in Bezug zur umstrittenen Besteuerung von sog. Registerfällen in Aussicht. Demnach ist kurzfristig mit einer Verlängerung des vereinfachten Verfahrens zur rückwirkenden Erteilung von Freistellungsbescheinigungen um weitere 12 Monate zu rechnen sowie langfristig mit einer weitgehenden gesetzlichen Abschaffung der Regelung. 

Das BMF hatte dem BT-Finanzausschuss im April 2021 einen Bericht über die Evaluation der geltenden Rechtslage der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die inländische Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielen, welche in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (sog. Registerfälle) für Ende Juni 2022 angekündigt. Dieser Bericht soll nunmehr in Kürze auf der Homepage des BMF veröffentlicht werden.

Zu den wesentlichen inhaltlichen Aussagen des Berichts soll dem Vernehmen nach gehören, dass das zu erwartende Steueraufkommen aus der Registerfallbesteuerung in keinem Verhältnis zum bereits bestehenden und zukünftigen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand steht. Dies gelte unabhängig von einem Abkommensschutz der konkreten Lizenzierung. Die Erkenntnisse des Evaluationsprozesses machen laut BMF eine Neubewertung der Registerfallbesteuerung erforderlich, welche zu den folgenden drei Schlussfolgerungen führen soll:

  • Kurzfristige (untergesetzliche) Maßnahme: Die Frist für das sog. vereinfachte Verfahren (insbesondere Möglichkeit des Antrags auf rückwirkende Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für bereits zugeflossene Vergütungen) i.S.d. BMF-Schreiben vom 11.02.2021 und 14.07.2021 läuft zum 30.06.2022 ab. Vorgesehen ist nunmehr eine weitere Fristverlängerung um 12 Monate/1 Jahr bis zum 30.06.2023 mittels eines neuen BMF-Schreibens.
  • Langfristige (gesetzliche) Maßnahme: Die Regelungen zur Registerfallbesteuerung sollen für die Zukunft auf Fälle mit nichtkooperativen Steuerhoheitsgebieten/Steueroasen (i.S.d. Steueroasen-AbwehrG) beschränkt und im Übrigen abgeschafft werden.
  • Offener Punkt: Für sog. Drittlizenzfälle (unternehmensgruppenexterne Lizenzen) prüft das BMF Abhilfemaßnahmen zur Lösung der diesbezüglichen spezifischen Probleme. Diese basieren vor allem auf den im Vergleich zu konzerninternen Fällen schwieriger zu erbringenden Mitwirkungs- und Informationspflichten i.S.d. § 90 AO der Steuerpflichtigen und den erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Unternehmen bei der Aufarbeitung der Sachverhalte für die Vergangenheit.

Darüber hinaus will das BMF mit einem Aufbau von Ressourcen und Strukturen dafür sorgen, dass die Bearbeitung der verbleibenden Registerfälle durch die beteiligten Steuerbehörden nachhaltig weiterverfolgt und die Verfahren zügig abgeschlossen werden können.

Für das in Aussicht gestellte BMF-Schreiben zur Verlängerung des sog. vereinfachten Verfahrens besteht aufgrund des Fristablaufs zum 30.06.2022 ein großer Handlungsdruck. Die erforderliche Zustimmung der Bundesländer steht noch aus.

Hinsichtlich der gesetzlichen Änderung bleibt der genaue Regelungswortlaut abzuwarten. Der Referentenentwurf des AbzStEntModG aus November 2020 sah eine Beschränkung des Besteuerungstatbestands dahingehend vor, dass allein die Eintragung eines Rechts „in ein inländisches öffentliches Buch oder Register“ nicht mehr zu einer beschränkten Steuerpflicht führen soll. Diese Formulierung war allerdings bereits im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten und hatte sich dementsprechend im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Angekündigt ist nunmehr eine Verbindung dieser gesetzgeberischen Maßnahme mit der Umsetzung des BEPS-Zwei-Säulen-Projekts, mit der spätestens im ersten Halbjahr 2023 zu rechnen ist. Die Erfolgsaussichten einer gesetzlichen Änderung sind zum jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzbar, da eine solche einer Zustimmung sowohl der Koalitionspartner des FDP-geführten BMF – SPD und Grüne – als auch der Mehrheit der Bundesländer bedarf. Entsprechende Positionierungen sind noch nicht bekannt.

 

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