Wie sich in der letzten Woche abgezeichnet hat, hat der Finanzausschuss des Bundestags am 19.05.2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) wie auch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zusammen mit einer Reihe von Änderungsanträgen angenommen. Bereits am Freitag, den 21.05.2021, wird das Bundestagsplenum diesen Fassungen ohne weitere Änderungen zustimmen.
Beim ATADUmsG hat der Finanzausschuss des Bundestags mittels einer Reihe von Änderungsanträgen insbesondere einige Petiten des Bundesrats aus dessen Stellungnahme vom 07.05.2021 umgesetzt. Darüber hinaus kommt es auch zu redaktionellen Nachbesserungen einiger Vorschriften aus dem erst am 05.05.2021 vom Bundestag beschlossenen Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG). Wesentliche Änderungen sind das Nachholen des Antragswahlrechts für die Entstrickungsbesteuerung in § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG analog zu § 4 Abs. 1 Satz 3 HS. 2 EStG sowie deren einheitliche Anwendung in EStG und KStG. Darüber hinaus wurde eine Neuregelung für umgekehrte hybride Gestaltungen aufgenommen, die Art. 9a der ATAD-Richtlinie umsetzt. Die vom Bundesrat geforderten und von der Bundesregierung mit einer Prüfzusage versehenen Verrechnungspreisregelungen bei Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen haben es schlussendlich, wie schon im Verfahren zum AbzStEntModG, nicht ins Gesetz geschafft.
Beim KöMoG wurden gegenüber dem Regierungsentwurf vom 24.03.2021 rund zehn Änderungsanträge der Fraktionen umgesetzt. Beispielsweise wurde die Anwendungsregelung für das Optionsmodell dahingehend angepasst, dass der Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer bereits im Jahr 2021 gestellt werden kann, sodass die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ausgeübt werden kann. Der Forderung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 07.05.2021, nach der die erstmalige Anwendung des Optionsmodell um ein Jahr nach hinten geschoben werden sollte, wurde somit nicht nachgekommen. Eine weitere, wesentliche Änderung, die kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch umgesetzt wurde, ist, dass die Begünstigungsregelungen der §§ 5 und 6 GrEStG für optierende Gesellschaften teilweise versagt werden.
Bereits am 21.05.2021 sollen das ATADUmsG und das KöMoG in den vom Finanzausschuss angenommenen Fassungen vom Bundestag formal beschlossen werden. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 25.06.2021 vorgesehen.
Einen umfassenden Überblick über die Inhalte des ATADUmsG und des KöMoG können Sie den EY-Gesetzgebungsübersichten (Stand Beschlussempfehlung des Finanzausschusses) entnehmen.