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Um in einem zunehmend digitalen Umfeld erfolgreich zu bleiben, sollten Anbieter im Gesundheitswesen nicht nur ihre internen Prozesse verändern, sondern auch ihren Blick auf die Welt.
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Mit der steigenden Anzahl erweitert sich auch das Portfolio der Anwendungsbereiche. Neben neuen DiGAs in den bereits abgedeckten Kategorien „Psyche“ und „Muskel-Skelett-System“ sind nach ICD-10 (der 10. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation WHO) DiGAs in den bisher nicht abgedeckten Bereichen „Verdauung“, „Urogenitalkrankheiten“ und „sonstige Krankheitsbilder“ hinzugekommen. Wie eingangs beschrieben hat „Psyche“ mit 40 Prozent den größten Marktanteil, der allerdings im vergangenen Halbjahr um 10 Prozentpunkte sank. DiGAs werden also nicht nur häufiger, sondern auch vielfältiger gebraucht. Von insgesamt 17 Patientengruppen decken DiGAs bisher zehn ab, was für viel Potenzial spricht, das noch erschlossen werden will.
Höchstspreismechanismus für DiGAs: Funktion und Folgen
Knapp 450 Euro beträgt momentan der Durchschnittspreis für eine DiGA für eine reguläre Anwendung über 90 Tage. Er ist im vergangenen Halbjahr um knapp 9 Prozent gestiegen, was damit zusammenhängen könnte, dass sich die Festlegung des Höchstpreismechanismus abzeichnete und Hersteller bis dahin noch möglichst hohe Umsätze zu generieren versuchten – und die Messlatte für künftige Höchstpreise möglichst weit oben ansetzen wollten. Denn der Mechanismus für eine DiGA greift erst ein Jahr nach ihrer Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis oder alternativ nach der Ausgabe von 2.000 Codes.
Die Preisbildung von DiGAs kritisiert der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bereits seit längerem. Schließlich seien im Vergleich zu Arzneimitteln die Zulassungsvoraussetzungen deutlich geringer, außerdem stünden sie in keinem Verhältnis zu ärztlichen und nichtärztlichen analogen GKV-Leistungen. Der Höchstpreismechanismus vom vergangenen Dezember ist der zwischen GKV-Spitzenverband und DiGA-Herstellerverbänden geschlossene Kompromiss. Er umfasst im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
- Jede gelistete DiGA wird einerseits nach Patientengruppe (ICD-10) und andererseits nach medizinischem Nutzen und patientenrelevanter Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung (pSVV) unterteilt, woraus 34 Peergroups entstehen.
- Der Höchstpreis tritt erst in Kraft, wenn mindestens zwei DiGAs einer Peergroup angehören.
- Bei vier oder mehr DiGAs in einer Peergroup ändert sich die Berechnungsgrundlage.
- Für vorläufig gelistete DiGAs einer Peergroup gilt ein um 20 Prozent niedrigerer Höchstpreis.
- Alle sechs Monate wird eine Anpassung der Höchstpreise durch Neuberechnung vorgenommen.