Am 15.12.2022 hat der Bundestag die Gesetze zur Gas- und Wärmepreisbremse und zur Strompreisbremse verabschiedet. Auf seiner Sitzung am 16.12.2022 hat der Bundesrat die Gesetze beraten und kein Veto eingelegt. Die Preisbremsen sollen die steigenden Energiekosten für Haushalte und Unternehmen im Rahmen der Energiekrise abfedern.
Gas- und Wärmepreisbremse
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, zu einem garantierten Preis von 12 ct/kWh (brutto). Bei Wärmekunden liegt der Deckel bei 9,5 ct/kWh (brutto). Unternehmen, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten ab Januar 2023 70 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für das Kalenderjahr 2021 gemessen hat, zu einem garantierten Preis von 7 ct/kWh (netto). Bei Wärmekunden liegt der Deckel bei 7,5 ct/kWh (netto). Für Verbräuche oberhalb der Kontingente ist der Marktpreis zu zahlen. Der Staat übernimmt die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Für Haushalte und kleinere Unternehmen gilt die Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Die Gas- und Wärmepreisbremse werden im Rahmen des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms finanziert.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse Haushalte und kleinere Unternehmen, die bis zu 30.000 kWh verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres historischen Verbrauchs 2021 zu einem garantierten Preis von 40 ct/kWh (brutto). Unternehmen, die mehr als 30.000 kWh verbrauchen, erhalten 70 Prozent ihres jährlichen Verbrauchs 2021 zu einem garantierten Preis von 13 ct/kWh (netto). Für Verbräuche oberhalb der Kontingente ist der Marktpreis zu zahlen. Der Staat übernimmt die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Die Strompreisbremse wirkt zu Beginn des Jahres 2023. Um den Energieversorgungsunternehmen Zeit für die Implementierung zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
Gewinnabschöpfung von Überschusserlösen
Die Kosten der Strompreisbremse werden über den Wirtschaftsstabilisierungsfond und durch die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen an den Strommärten refinanziert. Von der Gewinnabschöpfung sind einzelne Erzeugungstechnologien wie EE-Anlagen, Kernkraftwerke und die Verstromung von Abfällen, Mineralöl sowie Braunkohle betroffen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse zahlen. Ausgenommen sind Speichertechnologien, Erdgas, Biomethan und Sondergase. Zudem werden durch eine Bagatellgrenze von 1 MW kleinere Anlagen ausgenommen (z.B. Biogasanlagen). Die Abschöpfung soll ab dem 01.12.2022 – und nicht wie ursprünglich geplant rückwirkend ab dem 01.09.2022 – erfolgen und ist bis zum 30.06.2023 befristet. Eine Verlängerung ist höchstens bis zum 30.04.2024 möglich.
Boni- und Dividendenverbot
Unternehmen, die staatliche Entlastungen über 50 Mio. Euro erhalten, dürfen im kommenden Jahr keine Boni-Zahlungen oder Dividenden an den Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung auszahlen. Unternehmen, die zwischen 25 und 50 Mio. Euro erhalten, dürfen keine neuen Boni-Zahlungen vereinbaren oder bestehende Boni erhöhen. Als Frist gilt der 01.12.2022.
Härtefallregelung zur Entlastung bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen
Haushalte, die nicht leistungsgebundenen Brennstoffen, wie z.B. Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzen, sollen Hilfen aus einem Härtefallfonds beantragen können, für den 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Staat will in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse 80 Prozent des Betrages übernehmen, wenn sich die Rechnung gegenüber dem Vorjahr verdoppelt hat. Die Entlastung soll maximal 2.000 Euro betragen.
Förderung von Erneuerbaren Energien
Um den hohen Preissteigerungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen Rechnung zu tragen, erhält die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die Höchstwerte in den Ausschreibungen um maximal 25 Prozent anzuheben. Bisher waren es 10 Prozent.
Kein Wegfall der vermiedenen Netzentgelte
Im Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse vom 22.11.2022 war die völlige Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeiser (§ 18 StromNEV) zum 01.01.2023 vorgesehen. Die Abschaffung wurde gestrichen. Sofern also die Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde, besteht weiterhin ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte.
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