Bundesrat konkretisiert seine Forderungen zum Wachstumschancengesetz

Am 20.10.2023 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz (WtChancenG) vorgelegt. Darin finden sich u.a. Forderungen nach einem Verzicht auf die Erleichterungen beim Verlustrück-/vortrag sowie nach einer Senkung der Stromsteuer und einer Verlängerung des Spitzenausgleichs.

Nachdem die Ausschüsse des Bundesrats letzte Woche ihre Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrats ausgesprochen haben (vgl. Steuernachricht vom 12.10.2023), hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.10.2023 über diese abgestimmt. 

Aus der vorgelegten Stellungnahme sind insbesondere folgende Forderungen der Länder hervorzuheben: 

  • Ersetzen der Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E) durch eine neue Regelung für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG-E) und Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG-E) mit Wirkung für den VZ 2023.
  • Schaffung einer dem § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG (gleichmäßige Verteilung von Aufgeldern bei der Ermittlung der Anschaffungskosten für Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG) vergleichbaren Regelung für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E. 
  • Beschränkung der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) auf Einlagen aus dem Privatvermögen. 
  • Der sog. Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG), den die Bundesregierung auf Wirtschaftsgüter mit bis zu 5.000 Euro Anschaffung- oder Herstellungskosten erweitern will, soll komplett abgeschafft werden.
  • „Haushaltsverträgliche“ Ausgestaltung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (d.h. die Verringerung des Faktors für die Bemessung der degressiven AfA).
  • Aufnahme der Kriterien für die Nachweisführung einer kürzeren Rest-Nutzungsdauer für AfA-Zwecke bei Gebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) in § 11c Abs. 1a EStDV-E. 
  • Verzicht auf die Erleichterungen beim Verlustrück-/vortrag nach § 10d EStG-E bzw. § 10a GewStG-E (u.a. keine temporäre Erhöhung der Mindestgewinnbesteuerung). 
  • Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der Organschaft), da die Regelung seit der Einführung von § 4k EStG nicht mehr notwendig sei.
  • In Bezug auf die Aufnahme einer Ergänzung zur Fortgeltung des Transparenz- und Gesamthandsprinzips auch für Zwecke der GrESt in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E wird auf die entsprechende Forderung in der Stellungnahme zum MinBestRL-UmsG verwiesen (vgl. Steuernachricht vom 05.10.2023).
  • Umsetzung der Klimaschutz-Investitionsprämie z. B. durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), d.h. nicht durch die Finanzverwaltungen der Länder. 
  • Verzicht auf die Verbesserung bei der Forschungszulage (Ausdehnung auf den Sachaufwand). 
  • Einführung der obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich erst ab dem 01.01.2027 (bisher: ab dem 01.01.2025) und weitere Nutzung etablierter elektronischen Rechnungsformate (§ 14 UStG-E). 
  • Erfassung der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als schenkungsteuerbarer Vorgang zur Schließung einer Besteuerungslücke bei disquotalen Einlagen in eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 9 ErbStG-E). 
  • Verlängerung des Spitzenausgleichs über den 31.12.2023 hinaus (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). 
  • Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß. 

Als nächstes werden die Koalitionsfraktionen im Bundestag in Abstimmung mit der Bundesregierung entscheiden, welchen der Forderungen sie nachkommen. Eine ggf. entsprechend angepasste Fassung des WtChancenG soll Mitte November vom Bundestag beschlossen und am 15.12.2023 dem Bundesrat abschließend vorgelegt werden. Stimmt der Bundesrat zu, ist mit der Veröffentlichung des finalen Gesetzes noch vor Jahresende 2023 zu rechnen. Sollten die Länder jedoch nicht zustimmen, droht ein Vermittlungsverfahren, das voraussichtlich erst Anfang 2024 durchgeführt werden könnte.

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