Rechengrößen der Sozialversicherung 2023
Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Die Eckdaten für die deutsche Sozialversicherung werden jährlich an das geänderte Gehaltsniveau angepasst. Die Lohnentwicklung betrug im Jahr 2021 im Bundesgebiet -3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent. Die Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden, bevor sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Änderungen sind allerdings nicht zu erwarten.
Voraussichtliche Rechengrößen für das Jahr 2023
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Beitragsbemessungsgrenze |
||||
Allgemeine Rentenversicherung | 7.300,00 | 87.600,00 | 7.100,00 | 85.200,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950,00 |
107.400,00 |
8.700,00 |
104.400,00 |
Arbeitslosenversicherung | 7.300,00 |
87.600,00 |
7.100,00 |
85.200,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 |
59.850,00 |
4.987,50 |
59.850,00 |
Versicherungspflichtgrenze | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung |
5.550,00 |
66.600,00 |
5.550,00 |
66.600,00 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
3.395,00 |
40.740,00 |
3.290,00 |
39.480,00 |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 43.142,00 |
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. Beispielsweise wird in der gesetzlichen Krankenversicherung danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder festgelegt.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist nicht beitragspflichtig. Wer über die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2023
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitrag verlangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll zum 01.01.2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent steigen. Die konkrete Höhe legen die Kassen allerdings selbst fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Kontaktpersonen: Thorsten Koch und Nancy Adam