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DBA Schweiz: Homeoffice und Grenzgängerstatus

Die deutsche und die schweizerische Finanzverwaltung möchten der zunehmenden Verbreitung der Homeoffice-Tätigkeit Rechnung tragen. Sie haben sich daher darauf geeinigt, dass ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung zu behandeln sind (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz, BMF-Schreiben vom 26.07.2022). Die im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen sind zum 30.06.2022 ausgelaufen.

Grenzgängerregelung im DBA Schweiz

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, können in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Der Tätigkeitsstaat kann auf diese Vergütungen eine Abzugsteuer erheben. Diese Steuer darf 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn der Ansässigkeitsstaat die Ansässigkeit amtlich bescheinigt hat (Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz).

Grenzgänger im Sinne des DBA ist jede in Deutschland oder der Schweiz ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz).

Regelmäßige Rückkehr

Eine regelmäßige Rückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 des DBA liegt auch noch vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund eines Arbeitsvertrags (oder mehrerer Arbeitsverträge) an mindestens

  • einem Tag pro Woche oder
  • fünf Tagen pro Monat

von ihrem Wohnsitz an ihren Arbeitsort und zurück begibt (§ 7 Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Deutschland und der Schweiz (KonsVerCHEV).

Danach wären bei einer Beschäftigung in Vollzeit schon bisher beispielsweise vier Tage Homeoffice pro Woche grundsätzlich unschädlich – sofern eine regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnort gegeben ist.

Nichtrückkehrtage

Die Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn die betreffende Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz).

Bei einer Vollzeitbeschäftigung (220 Arbeitstage im Jahr) wäre diese Grenze regelmäßig schon bei zwei Tagen pro Woche im Homeoffice überschritten. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Tätigkeit im Homeoffice als eine durch die Arbeitsausübung bedingte Nichtrückkehr anzusehen ist, was unseres Erachtens zumindest fraglich erscheint. Dennoch gab es hier ein gewisses Restrisiko.

  • COVID-19: Sonderregelungen

    Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Artikel 15 und 15a des DBA Schweiz möglichst zu verringern, hatten die zuständigen Behörden eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, BMF-Schreiben vom 12.06.2020.

    Sie enthielt unter anderem eine Passage zur Auslegung von Art. 15a Abs. 2 des Abkommens. Danach wurde – unter bestimmten Voraussetzungen – für Tage, an denen Grenzgänger nur aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit am Wohnsitz ausübten, eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz unterstellt. Diese Tage zählten daher nicht als Nichtrückkehrtage. Die Vereinbarung ist allerdings am 30.06.2022 außer Kraft getreten.

Neue Konsultationsvereinbarung

Der Trend zum Homeoffice ist ungebrochen. Vor dem Hintergrund, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit – unabhängig von der Pandemie – zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung zur Grenzgängerregelung getroffen.

Danach gelten Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des DBA Schweiz ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage. Die neue Konsultationsvereinbarung schafft in diesem Punkt nun Rechtssicherheit.

Fazit und Handlungsempfehlung

Arbeitgeber können ihren Grenzgängerinnen und Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz nun grundsätzlich auch in größerem Umfang Homeoffice gewähren, ohne einen Wechsel des Besteuerungsrechts befürchten zu müssen. Es ist dabei jedoch weiterhin darauf zu achten, dass die betreffende Person regelmäßig ihren Arbeitsort im Tätigkeitsstaat aufsucht und von dort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Aufgrund von § 7 KonsVerCHEV sollte ein Bürotag wöchentlich bzw. fünf Bürotage im Monat genügen, solange das Kriterium der Regelmäßigkeit erfüllt ist.

Auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sollen im Verhältnis zur Schweiz so gestaltet werden, dass auch künftig (ab dem 01.01.2023) ein bestimmtes Maß an Telearbeit im Wohnsitzstaat geleistet werden kann, ohne dass sich die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Über die Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31.12.2022 haben wir in unserer letzten Ausgabe in der Rubrik „Sozialversicherung“ berichtet.

Ob auch mit anderen Staaten bereits Sonderregelungen zur Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen an die neue Arbeitswelt geplant sind, ist derzeit allerdings nicht bekannt.