Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Limited ist ein Schweizer Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das Dienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringt.
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Der Stichtag 1. Januar 2024 scheint in weiter Ferne – trügerisch, denn Steuerpflichtige, die periodenübergreifende Leistungen erbringen, müssen sich unter Umständen bereits Anfang 2023 erstmals die Frage stellen, inwieweit sie die neuen Steuersätze anwenden müssen.
Hintergrund – Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes
Die Mehrwertsteuerschuld entsteht unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz weiterhin im Zeitpunkt der Rechnungstellung bzw. mit vorgängigem Zahlungseingang (Abrechnung nach vereinbartem Entgelt unterstellt). Für die Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes ist allerdings weder auf die Rechnungstellung noch auf den Zahlungseingang, sondern auf den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen.
Dem Leistungszeitpunkt kommt im Rahmen der Steuersatzerhöhung damit eine zentrale Bedeutung zu – er entscheidet, ob der Steuerpflichtige seine Leistung noch zum alten (tieferen) Mehrwertsteuersatz abrechnen kann oder bereits den neuen (höheren) Steuersatz anwenden muss. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu versteuern, während Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen höheren Steuersätzen unterliegen.
Periodenübergreifende Leistungen
In einigen Branchen ist es typisch oder zumindest nicht unüblich, dass Leistungen über eine jährige Laufzeit und periodenübergreifend erbracht werden. So werden insbesondere Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen, Halbtax/GA und andere Beförderungsleistungen häufig über ein Jahr abgeschlossen und im Voraus fakturiert. Wird ein entsprechender Jahresvertrag beispielsweise auf den 1. Februar 2023 abgeschlossen, muss die Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufteilen und die massgeblichen Steuersätze entsprechend ausweisen. Anderenfalls hat der Steuerpflichtige die Gesamtleistung zum höheren Steuersatz abzurechnen (Tz. 2.1 Entwurf der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022).
Auch für andere periodenübergreifende Leistungen (ohne Jahreslaufzeit) wie (optierte) Mieten, Bauleistungen, Skisaisontickets u.Ä. wird sich 2023 früher oder später die Frage der Leistungsabgrenzung stellen. Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt gemäss Entwurf der Praxisanpassung MWSTG vom 12. Dezember 2022 die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.