Weitere Übergangsregelung im KStG verfassungswidrig

Nachdem das BVerfG vor zwei Wochen eine körperschaftsteuerliche Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren als teilweise verfassungswidrig eingestuft hatte, erklärt es nun eine weitere Übergangsregelung in diesem Zusammenhang als mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Mit Beschluss vom 24.11.2022 (2 BvR 1424/15) stellte das BVerfG kürzlich fest, dass die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 teilweise verfassungswidrig ist (vgl. Steuernachricht vom 26.01.2023).

Nun legt das BVerfG nach und stellt fest, dass auch die Übergangsregelung in § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 in bestimmten Fällen zu einem nicht gerechtfertigten Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe und aus diesem Grund mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei (BVerfG-Beschluss vom 06.12.2022, 2 BvL 29/14). Der Gesetzgeber muss nun diesen – wie auch den o.g. kürzlich festgestellten - Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend beseitigen.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.

Direkt zum Beschluss des BVerfG kommen Sie hier.