Neue Gesetzentwürfe zum Jahresanfang

Die Bundesregierung startet mit mehreren, auch steuerlich relevanten Gesetzentwürfen ins neue Jahr. Dazu gehören das Bürokratieentlastungsgesetz IV, das 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (Luftverkehrsteuer und Agrardiesel) sowie das Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (Betriebsausgabenabzug für die Bankenabgabe). Keine neuen Entwicklungen gibt es dagegen beim Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz.

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Zur Umsetzung der im August 2023 beschlossenen Eckpunkte zum Bürokratieabbau (vgl. EY-Steuernachricht vom 31.08.2023) hat das BMJ am 11.01.2024 den Referentenentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) an die Verbände geschickt, die bis zum 02.02.2024 Stellung nehmen können. Die damit angestrebten Erleichterungen umfassen unter anderem:

  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO sowie § 257 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 HGB) und für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 Satz 1 und § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG) sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen soll für alle Buchungsbelege beziehungsweise Rechnungen gelten, bei denen die Fristen nach der bisherigen Regelung beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind.
  • Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die zahlreiche Schriftformerfordernisse (z.B. im Vereins-, Schuld- und Mietrecht) aufheben sollen. Auch im Wirtschaftsrecht (z.B. AktG, SEAG, GmbHG) sollen Erleichterungen geschaffen werden. Im GmbH-Recht soll beispielsweise gesetzlich klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung die Stimmabgabe in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind.
  • Digitalisierung auch im Mietrecht: Die Bereitstellung der Belege der Betriebskostenabrechnung soll in digitaler Form möglich werden.
  • Arbeitsvertragsrecht: Hier soll eine Regelung im Nachweisgesetz geschaffen werden, wonach bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten.
  • Arbeitszeugnis und -zeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen (§ 630 BGB/ § 109 GewO) soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Außerdem sollen das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundesfelterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.

2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Als Begleitmaßnahme zur Aufstellung des Bundeshaushalts 2024 hat die Bundesregierung am 08.01.2024 eine Formulierungshilfe für ein 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen. Damit sollen unter anderem die derzeit kontrovers diskutierte Kürzung beim Agrardiesel und eine Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen werden. So ist vorgesehen, zum 01.05.2024 die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze im Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) zu erhöhen. Zudem wird die Verordnungsermächtigung gemäß § 11 Abs. 2 LuftVStG neu gefasst. Dieser sogenannte Absenkungsmechanismus soll künftig darauf abstellen, in welchem Umfang das Luftverkehrsteueraufkommen des Vorjahres den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die Steuerentlastung auf sogenannten Agrardiesel nach § 57 EnergieStG soll ab dem 01.03.2024 schrittweise gekürzt werden und zum 31.12.2025 ganz auslaufen.
Weitere Änderungen sind unter anderem im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) vorgesehen. Um einen Teil der Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen in den Bundeshauhalt zu überführen, wird durch die Einfügung von § 23 Abs. 1a WindSeeG die prozentuale Verteilung der Einnahmen aus der zweiten Gebotskomponente rückwirkend für das Ausschreibungsjahr 2023 neu geregelt. Bislang war vorgesehen, dass 10 Prozent der Versteigerungserlöse für Offshore-Flächen zweckgebunden unter anderem in den Meeresnaturschutzschutz fließen. Ein Teil dieser Einnahmen soll künftig zur Stützung des Bundeshaushalts verwendet werden. Für die Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen und die Stromkunden ergeben sich daraus keine Änderungen.

Das 2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, das voraussichtlich in der kommenden Woche von den Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird, flankiert die Beratungen der Koalition zum Bundeshaushalt 2024, die entgegen der ursprünglichen Planungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) nicht mehr im Jahr 2023 zum Abschluss gebracht werden konnten. Nach derzeitiger Planung soll der Haushalt 2024 bis zum 02.02.2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit wäre auch der Weg für die Wiederaufnahme der Verhandlungen im Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz frei. Die CDU/CSU hatte den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2024 zur Voraussetzung dafür gemacht, wieder über das Wachstumschancengesetz zu sprechen.

Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz

Die derzeit in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG bestehende Beschränkung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs für die sogenannte Bankenabgabe soll auslaufen und letztmalig für Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes anzuwenden sein, die für Beitragsjahre festgesetzt werden, die vor dem 01.01.2024 enden. Dies ergibt sich aus dem Referentenentwurf eines Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetzes (RStruktFÜG). Darüber hinaus spricht sich das BMF in dem Entwurf gegen eine Rückführung der sogenannten „Altmittel“ i.H.v. 2,3 Mrd. Euro aus den Jahren 2011 bis 2014 an die Abgabenpflichtigen aus. Stattdessen sollen die Altmittel auf die Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übertragen werden, um zur Tilgung der Schulden des sogenannten „Bankenrettungsfonds“ beizutragen.