BMF zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen

 

Durch ein BMF-Schreiben stellt das BMF klar, dass Vermieter im Rahmen ihrer Vermietungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) umsatzsteuerlich nicht als Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen anzusehen sind.

Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber die umgekehrte Steuerschuldnerschaft auf Telekommunikationsdienstleistungen eingeführt. Danach schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er derartige Leistungen bezieht. Bei Telekommunikationsdienstleistungen greift eine solche umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers allerdings nur, wenn er ein sog. Wiederverkäufer ist, er also die bezogene Leistung weiter veräußert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes stellte sich die Frage, ob Vermieter im Rahmen ihrer Vermietung und WEGs derartige Wiederverkäufer sind, wenn sie bezogene Telekommunikationsdienstleistungen an ihre Mieter bzw. die Wohnungseigentümer weiterreichen.

Mit Schreiben vom 02.05.2022 verneint das BMF diese Frage im Grundsatz. Bei Vermietern betrachtet das BMF zudem die an den Mieter weiter geleisteten Telekommunikationsdienstleistungen als Nebenleistung zur Vermietungsleistung des Vermieters.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei es für Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, es nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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