BFH lehnt die Revision der Finanzverwaltung ab
Der BFH lehnte die Revision des Finanzamtes gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ab. Er führte aus, dass nach Aktenlage einiges dafür spreche, den Aufwand für die als Gastgeber fungierenden Beschäftigten in voller Höhe nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da es insoweit an einer Zuwendung an die Angestellten fehle. Der Senat ging darauf jedoch nicht näher ein, da die Klägerin gegen die Vorentscheidung keine Revision eingelegt hatte und dem Finanzamt durch den Ansatz mit 50 Prozent der Aufwendungen kein Nachteil entstand.
Aufwendungen für Leerplätze sind zu kürzen
Ebenso sind laut BFH die Aufwendungen, die auf nicht besuchte Veranstaltungen entfielen, sowie der Aufwand für Leerplätze von besuchten Veranstaltungen nicht pauschal zu versteuern, da die Klägerin auch hier niemandem einen Vorteil zugewendet hat. Gegenstand der Sachzuwendung sei nicht der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes in der Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung.
Schätzung war zulässig
Außerdem habe das FG die Aufwendungen, die auf die Plätze der Geschäftspartner und der Beschäftigten entfielen, dem Grunde nach zu Recht im Wege der Schätzung angesetzt. Die besuchten Veranstaltungen reichten von Sportveranstaltungen unterschiedlicher Sportarten über Konzerte, Musicals und Kinoveranstaltungen bis hin zu Tiershows, führt der BFH weiter aus. Das FG hatte festgestellt, dass an den Veranstaltungen knapp 3.000 Geschäftspartner und mehr als 1.000 Beschäftigte der Klägerin teilgenommen hatten. Dabei waren etwa 1.300 Plätze in der VIP-Loge der Klägerin unbesetzt geblieben. Daher konnte trotz der umfassenden Mitwirkung der Klägerin die Höhe der pauschal zu versteuernden Aufwendungen nur geschätzt werden.
Abzug des Anteils für Werbung
Zudem ging aus dem Nutzungsvertrag nicht hervor, welcher Teil der Aufwendungen auf die Werbeleistungen entfiel. Daher war auch dieser Anteil zu schätzen. Der BFH befand darüber hinaus, dass das FG rechtsfehlerfrei die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Zuwendungen an Geschäftspartner um den Anteil für Werbekosten in Höhe von 40 Prozent gekürzt hat.