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VIP-Logen für Beschäftigte und Geschäftspartner

Pauschalierung der Einkommensteuer

Werden Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern Plätze in einer VIP-Loge unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich um eine Sachzuwendung, die pauschal nach § 37b EStG besteuert werden kann. Dabei sind Aufwendungen, die auf nicht genutzte Plätze in der Loge entfallen, nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können grundsätzlich sachgerecht geschätzt werden. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 15/21).

Streitfall: VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen

Die Klägerin hatte in einer Veranstaltungsstätte eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen und lud ihre Geschäftspartner zu den entsprechenden Events ein. Angestellte oder Mitglieder der Geschäftsleitung der Klägerin nahmen ebenfalls teil. Sie sollten darauf achten, dass Flyer im Schrank auslagen, genügend T-Shirts der Klägerin vorhanden waren und ein Video der Klägerin lief. Außerdem hatten sie die Gäste zu empfangen und waren für die Essensbestellungen verantwortlich.

Klägerin bietet 43 Prozent

Die Aufwendungen für die Loge beliefen sich in den Streitjahren auf jeweils rund 130.000 Euro. Die Klägerin kürzte die gesamten Aufwendungen um 8,33 Prozent (ein Zwölftel). Sie war der Auffassung, dass der als Gastgeber auftretende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen teilgenommen hatte. Außerdem kürzte sie auch den in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (VIP-Logen-Erlass) ermittelten Teil der Aufwendungen, der auf Werbung entfiel. Im Ergebnis behandelte sie 43 Prozent der gesamten Aufwendungen als Zuwendungen bzw. Geschenke und meldete hierfür pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG an. 

Finanzamt erhöht auf 75 Prozent

Der Lohnsteuer-Außenprüfer war jedoch anderer Ansicht. Das Finanzamt setzte daraufhin 75 Prozent der Aufwendungen als Sachzuwendung an und forderte die entsprechende Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge nach.

Finanzgericht senkt den steuerpflichtigen Teil der Aufwendungen

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ist dem entgegengetreten. Der Teil der Aufwendungen, der auf tatsächlich nicht genutzte Logenplätze entfalle, sei nicht anzusetzen. Hinsichtlich der Aufwendungen für Logenplätze derjenigen Beschäftigten, die ganz überwiegend aus eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin teilgenommen hatten, habe die Klägerin keinen Sachbezug zugewendet. Das FG schätzte diesen Anteil auf 50 Prozent des Wertes eines Logenplatzes. Schließlich sei der Werbeanteil in Anlehnung an den VIP-Logenerlass des BMF mit 40 Prozent zu bemessen. Das Finanzamt gab sich damit nicht zufrieden und legte gegen das Urteil Revision ein.

BFH lehnt die Revision der Finanzverwaltung ab

Der BFH lehnte die Revision des Finanzamtes gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ab. Er führte aus, dass nach Aktenlage einiges dafür spreche, den Aufwand für die als Gastgeber fungierenden Beschäftigten in voller Höhe nicht der Besteuerung zu unterwerfen, da es insoweit an einer Zuwendung an die Angestellten fehle. Der Senat ging darauf jedoch nicht näher ein, da die Klägerin gegen die Vorentscheidung keine Revision eingelegt hatte und dem Finanzamt durch den Ansatz mit 50 Prozent der Aufwendungen kein Nachteil entstand.

Aufwendungen für Leerplätze sind zu kürzen

Ebenso sind laut BFH die Aufwendungen, die auf nicht besuchte Veranstaltungen entfielen, sowie der Aufwand für Leerplätze von besuchten Veranstaltungen nicht pauschal zu versteuern, da die Klägerin auch hier niemandem einen Vorteil zugewendet hat. Gegenstand der Sachzuwendung sei nicht der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes in der Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung.

Schätzung war zulässig

Außerdem habe das FG die Aufwendungen, die auf die Plätze der Geschäftspartner und der Beschäftigten entfielen, dem Grunde nach zu Recht im Wege der Schätzung angesetzt. Die besuchten Veranstaltungen reichten von Sportveranstaltungen unterschiedlicher Sportarten über Konzerte, Musicals und Kinoveranstaltungen bis hin zu Tiershows, führt der BFH weiter aus. Das FG hatte festgestellt, dass an den Veranstaltungen knapp 3.000 Geschäftspartner und mehr als 1.000 Beschäftigte der Klägerin teilgenommen hatten. Dabei waren etwa 1.300 Plätze in der VIP-Loge der Klägerin unbesetzt geblieben. Daher konnte trotz der umfassenden Mitwirkung der Klägerin die Höhe der pauschal zu versteuernden Aufwendungen nur geschätzt werden.

Abzug des Anteils für Werbung

Zudem ging aus dem Nutzungsvertrag nicht hervor, welcher Teil der Aufwendungen auf die Werbeleistungen entfiel. Daher war auch dieser Anteil zu schätzen. Der BFH befand darüber hinaus, dass das FG rechtsfehlerfrei die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Zuwendungen an Geschäftspartner um den Anteil für Werbekosten in Höhe von 40 Prozent gekürzt hat.

Fazit und Handlungsempfehlung

Anders als bei Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteil vom 29.04.2021, VI R 21/18) verringert sich bei VIP-Logen die Bemessungsgrundlage um die anteiligen Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Plätze. Unternehmen sollten Rechtsbehelf einlegen, soweit die Finanzverwaltung die Kosten für nicht genutzte Plätze in den VIP-Logen nicht von der Bemessungsgrundlage abzieht. Auch die Anteile für im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers tätige Beschäftigte und für Werbung sollten in angemessener Höhe berücksichtigt werden.