Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesministerium der Finanzen hat am 01.06.2023 hierzu aktualisierte FAQ veröffentlicht (Stand: 24.05.2023). Im Folgenden werden insbesondere die neuen FAQ dargestellt.
Voraussetzungen
Die Steuerbefreiung gilt für Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zur Milderung der Folgen der Inflation gewährt. Die Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers von insgesamt bis zu 3 000 Euro.
Dauerhafte Lohnerhöhungen
FAQ 5a: Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?
Nein, denn die Regelung soll Sonderleistungen begünstigen.
Zusammenhang mit anderen Leistungen
FAQ 5b: Gilt die Steuerbefreiung auch für (mehrere) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt?
Ja. Die Steuerbefreiung von insgesamt bis zu 3.000 Euro greift auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere (Teil-)Leistungen gewährt. Es spielt also keine Rolle, ob die Prämie in einem Betrag, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 gezahlt wird.
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) kann auch im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Beispiel (laut BMF)
Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre – und dauerhaft wirkende – Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.
Arbeitslohn von dritter Seite
FAQ 8a: Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (zum Beispiel von Konzernunternehmen)?
Ja. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn die IAP als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel von einem verbundenen Konzernunternehmen, gewährt wird.
Leistungen von ausländischen Arbeitgebern
FAQ 8b: Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?
Ja. Die Steuerbefreiung greift auch dann, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP zahlt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt. Die Befreiung gilt auch, wenn der Betrag nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist.
Ist der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern, ergibt sich allerdings keine steuerliche Auswirkung, denn die IAP unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. FAQ 20).
Die vollständigen FAQ finden Sie hier.